Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

314 
Ob und inwieweit die Beschäftigung auch bei andern Behörden innerhalb oder außer- 
halb des Finanzdepartements in die 3jährige Dienstleistung eines Finanzgehilfen einge- 
rechnet werden kann, bleibt der Genehmigung des Ministeriums vorbehalten. 
Ueber die Beschäftigung, die Ausbildung und Verwendung der Finanzgehilfen, so- 
wie die Führung der allgemeinen Dienstaufsicht über dieselben bleibt die Erlassung näherer 
Vorschriften dem Finanzministerium vorbehalten. 
Die Finanzgehilfen stehen während ihrer Dienstleistung in dem Verhältniß von im 
Staatsdienst beschäftigten Personen (Art. 118 des Beamtengesetzes). Sie werden beeidigt 
und genießen hinsichtlich ihrer Dienstleistungen amtlichen Glauben. 
§. 26. 
Die niedere Finanzdienstprüfung (§. 2) wird vor einer Kommission abge- 
legt, welche von dem Staatsminister der Finanzen aus höheren Finanzbeamten gebildet 
wird. 
§. 27. 
Der Meldung um Zulassung zu dieser Prüfung sind beizulegen: 
1) eine Darlegung der persönlichen Verhältnisse und des Lebenslaufs des Kandidaten, 
2) der Nachweis, daß der Kandidat vor dem 1. Januar des Jahres, in welchem 
die Prüfung stattfindet, das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat, 
3) der Nachweis über den Besitz des deutschen Indigenats, 
4) der Nachweis über seine Zulassung (§. 24) und seine Dienstleistung als Finanz= 
gehilfe, seine Leistungen und sein Verhalten während dieser Zeit, 
5) für die Zeit, während welcher er nicht bei einer Finanzbehörde (§. 25) beschäftigt 
war, ein Zeugniß des Gemeinderaths seines Aufenthaltsorts über sein Verhalten, 
6) die Militärpapiere des Kandidaten. 
Die Meldung ist durch diejenige Behörde, bei welcher der Finanzgehilfe zur Zeit 
beschäftigt ist, mit einer Aeußerung über den Stand seiner Fachausbildung, wenn aber 
der Finanzgehilfe zu dieser Zeit ohne solche Beschäftigung ist, durch das Kameralamt 
seines Aufenthaltsorts bei dem Finanzministerium einzureichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.