Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

318 
2) F. 16 Abs. 1 erhält die Fassung: 
Den Mitgliedern der Musterungskommission werden, wenn sie solches beanspruchen, 
für Ausübung ihrer Geschäfte dieselben Diäten und Fuhrkosten gewährt, wie solche nach 
der am 30. August 1887 Allerhöchst genehmigten Instruktion zur Ausführung des- 
Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 
1875 und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 
1887 unter Abschnitt III zu §. 14 (S. 449 lit. a und c des Reichsgesetzblattes von 1887) 
den bei Abschätzung von Flurschäden beigezogenen Sachverständigen zukommen. 
3) §. 21 Abs. 4 wird ersetzt durch: 
Seitens der Ministerien des Innern und des Kriegswesens kann auf Vorschlag 
des Königlichen Generalkommandos auch angeordnet werden, daß ein höherer Zuschlag 
ausgewählt, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmtlicher oder einzelner Kategorien 
(Reit-, Stangen= und Vorderpferde, sowie besonders schwere Zugpferde (zu Etappen- 
Fuhrpark-Kolonnen u. s. w. — siehe auch Anlage B —) der Aushebungskommission vor- 
zuführen sind. 
4) In §. 29 hat die Zeile 5 zu lauten: 
zwei mindestens zwei Meter langen Stricken und 
5) In §. 33 Abs. 1 Zeile 6 kommen die Worte: 
„oder der Ersatzreserve I. Klasse“ in Wegfall. 
6) In §. 33 Abs. 3 Zeile 1 werden die Worte: . 
„Marsch= und Fahrtableaus“ ersetzt durch: „Marschübersichten und Fahrtlisten“. 
7) §. 33 Abs. 5 erhält die Fassung: 
Das Königliche Generalkommando wird ferner sicher stellen, daß die Transportführer 
rechtzeitig die erforderlichen Marschrouten, Militär-Fahrscheine, sowie Blanquets zu 
Quartierbescheinigungen und Ouittungen über Naturalverpflegung, Vorspann und Fou- 
rage erhalten, letztere nach dem Tagessatze von 12000 Gramm Hafer, 3000 Gramm 
Heu und 3000 Gramm Stroh für besonders schwere Zugpferde (zu Etappen-Fuhrpark- 
Kolonnen u. s. w. — siehe auch Anlage B —) und von 6000 Gramm Hafer, 1500 
Gramm Heu und 1500 Gramm Stroh für alle übrigen Pferde. 
8) In §. 39 Abs. 2 Zeile 1 wird: „Requisitionsscheinen“ ersetzt durch „Militär- 
Fahrscheinen“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.