Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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9) In den Anlagen Al und A2 (Reg. Blatt von 1887 S. 35 und S. 39) wird 
in der Spalte 6 hinter den vorhandenen drei Unterspalten für Reit-, Stangen-, Vorder- 
pferde eine vierte Unterspalte für „besonders schwere Zugpferde“ hinzugefügt. 
10) In der Anlage B (Reg. Blatt von 1887 S. 43) erhält: 
a) Abs. 1 Ziff. 1 die Fassung: 
Kürassierpferde sollen nicht unter 1 m 62 cm, 
b) tritt dem Abs. 1 die Anmerkung hinzu: 
*) Mobilmachungspferde werden mit dem Bandmaße gemessen. 
c) hat Abs. 2 zu lauten: 
Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maße als das 
angegebene angenommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel nicht 
unter 1 m 55 cm herabgegangen werden. Aeußerstenfalls können unter den Reit- 
pferden der Fußtruppen und des Trains auch solche von einer Größe von 
1 m 53 cm genommen werden, wenn sie sonst den Anforderungen entsprechen. 
d) wird als letzter Absatz hinzugefügt: 
Als besonders schwere Zugpferde (zu Etappen-Fuhrpark-Kolonnen u. s. w. sind 
Pferde aller Schläge anzusehen, welche durch ihr schweres Gebäude zu Trab- 
und Galoppbewegungen ungeeignet, jedoch gewöhnt sind, große Lasten gleichmäßig 
zu ziehen. 
11) In der Anlage C (Reg. Blatt von 1887 S. 45) wird in der Spalte 8 hinter 
den drei Unterspalten für Reit-, Stangen= und Vorderpferde eine vierte Unterspalte für 
„besonders schwere Zugpferde“ hinzugefügt. 
12) In der Anlage k (Reg. Blatt von 1887 S. 50/51 wird in den Spalten 5—11 
hinter der Unterspalte: „Vorder“ (Pferde) je eine neue Unterspalte: „besonders schwere 
Zugpferde“ eingeschoben. 
Stuttgart, den 4. Juli 1892. 
Schmid. Schott v. Schottenstein.
	        
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