Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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17. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 27. August 1892. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffeud Maßregeln wider die Cholera. Vom 26. August 1892. 
  
  
versügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend Mawregeln wider die Tholera. Vom 26. August 1892. 
Nachdem die Ministerialverfügung vom 2. August 1884, betreffend Maßregeln wider 
die Cholera (Reg. Blatt S. 157), einer Revision unterworfen worden ist, wird mit 
Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs Nachstehendes verfügt: 
1) §.8 Ziff.4 der Ministerialverfügung vom 2. August 1884 erhält folgenden Wortlaut: 
In den größeren Städten und in sonstigen Orten mit erheblichem Frem- 
denverkehr sind die Gastwirthe durch die Ortspolizeibehörde aufzufordern, 
sowohl ihre Abtritte als auch diejenige Bettwäsche, welche durch Dejektionen 
von Gästen (Erbrechen oder Stuhlgang) verunreinigt sind, nach Vorschrift der 
Desinfektionsanweisung Beilage IV zu desinficiren. 
2) In §. 19 Schlußsatz der Ministerialverfügung hat an Stelle des Zitats des 
§. 28 dasjenige der Beilage IV Ziff. I 9 zu treten. 
3) An Stelle des §. 26 Abs. I tritt folgende Bestimmung: 
Alle Personen, welche mit Cholerakranken oder Effekten von solchen oder 
mit Choleraleichen in Berührung gekommen, namentlich von den Ausleerungen, 
welche den Ansteckungsstoff enthalten (Stuhlgänge oder Erbrochenes), be- 
schmutzt sind, haben jedesmal sofort und bevor sie mit Menschen in Verkehr
	        
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