Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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8. 4. 
Die Thätigkeit der Bezirks= und der Ortskommissionen regelt sich nach den Bestim- 
mungen dieser Verfügung (vergl. auch §§. 12 und 32). 
Da den Kommissionen als solchen eine Straf= oder Zwangsbefugniß nicht zukommt, 
so sind, wo die Anwendung eines Zwangs sich als nothwendig herausstellt, die Anord- 
nungen vom Oberamt beziehungsweise Ortsvorsteher zu erlassen, welche die Ansicht der 
Kommissionen nach Thunlichkeit zu berücksichtigen haben. Ebenso sind orts= oder bezirks- 
polizeiliche Vorschriften durch die Polizeibehörden (vergl. Art. 51 des Polizeistrafgesetzes 
vom 27. Dezember 1871) zu erlassen. Maßregeln, welche einen größeren Kostenaufwand 
erfordern, sind unbeschadet dringlicher vorläufiger Vorkehrungen von den Ortskommissionen 
bei dem Gemeinderath in Antrag zu bringen. 
g. 5. 
Die Ortskommissionen unterstehen der Aufsicht der Bezirkskommission, welche ihre 
Thätigkeit zu überwachen, ihnen erforderlichen Falls die nöthigen Direktiven zu ertheilen 
und im Falle ungenügender Durchführung der Vorschriften dieser Verfügung, oder wenn 
einheitliche Maßregeln für den ganzen Bezirk angezeigt sind, das Geeignete vorzukehren hat. 
Auch hat die Bezirkskommission für die rechtzeitige Aufstellung der Ortskommissionen 
Sorge zu tragen. 
S. 6. 
Die Bezirkskommission berichtet an die Cholerakommission 
1) telegraphisch über den erstmaligen oder wiederholten Ausbruch der Krankheit in 
jedem Orte, sobald derselbe durch den Oberamtsarzt festgestellt worden ist, ebenso in 
allen dringenden Angelegenheiten, 
2) zugleich mit dem telegraphischen Bericht über den erstmaligen oder wiederholten 
Ausbruch der Seuche schriftlich unter näherer Darlegung der Sachlage, 
3) unter Benützung des in Beilage I enthaltenen Formulars je für den Zeitraum 
vom 1.—7., 8.—15., 16.—22. und 23.—30./31. jeden Monats über den Fortgang der 
Seuche, wobei etwaige Nachträge und Berichtigungen je in der nächsten Nachweisung 
abgesondert zu verzeichnen sind. 
4) über die erforderliche Vermehrung des ärztlichen Personals im Bezirk, 
5) über etwaige Anstände und Zweifel sowie über außerordentliche in dieser Ver- 
fügung nicht vorgesehene Schutzmaßregeln und Vorkommnisse, wie z. B. vorübergehende
	        
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