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Zugleich hat der Ortsvorstand wegen unverzüglicher Aufstellung der Ortskommission,
wenn dies nicht bereits geschehen, Einleitung zu treffen.
Sofort nach dem Eintreffen der Anzeige vom Ausbruch der Cholera begibt sich der
Oberamtsarzt behufs Feststellung der Krankheit an Ort und Stelle. Bestätigt sich hiebei
der Ausbruch der Cholera, so sind von ihm sofort die nächsten Weisungen behufs Be—
kämpfung der Seuche zu ertheilen.
S. 15.
Der Ortsvorstand hat auf Grund der eingehenden Anmeldungen nach dem in Beilage II
enthaltenen Schema ein fortlaufendes Register über die angemeldeten Krankheitsfälle
zu führen, auch nach diesem Schema der Bezirkskommission für deren Berichtserstattungen
(ogl. §. 6 Ziff. 3) das erforderliche Material zu liefern.
In größeren Städten sind im Falle erheblicheren Umsichgreifens der Krankheit
tägliche Uebersichten über den Stand derselben nach dem Formular Beilage III in den
Tagesblättern zu veröffentlichen.
Wenn in rascher Folge mehrere Fälle von Cholera in einem Garnisonsort oder in
Orten, welche in nächster Nähe einer Garnison liegen und von den Angehörigen der
letztern häufig besucht werden, austreten, so ist hievon, wenn der Ort Sitz eines Ober-
amts ist, durch dieses, andernfalls durch den Ortsvorstand der Militärbehörde des Gar-
nisonsorts sofort unter Bezeichunig der von der Krankheit heimgesuchten Ortstheile
Mittheilung zu machen.
Einer Garnison gleichzuochten sind Orte, in welchen Truppen einquartiert sind, oder
in deren nächster Nähe solche im Leger stehen.
b. Isolirung der Erkrankten.
S. 10.
Sobald ein Ort von der Cholera ergriffen wird, sind die ersten Cholerakranken in
die hiefür bestimmten oder sofort zu bestimmenden Isolirräume (vgl. §. 10 Ziff. 2 a)
zu verbringen. Ist dies nicht möglich, so soll wenigstens der Verkehr dieser Kranken und
ihrer Umgebung mit der übrigen Einwohnerschaft möglichst beschränkt werden. Soweit
nicht eine ständige polizeiliche Ueberwachung durchführbar ist, sind zu diesem Zwecke
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