334
d. Beerdigung der Gestorbenen.
§. 22.
Die Beerdigung von an Cholera gestorbenen Personen ist möglichst einfach, ohne
anffallende Abweichung von den bestehenden Gebräuchen, Morgens früh oder Abends
spät vorzunehmen. Dieselbe ist unter Abkürzung der für gewöhnliche Zeiten vorgeschrie-
benen Fristen thunlichst zu beschleunigen (vergl. Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 und 3 des
§. 13 der K. Verordnung, betreffend die Leichenschau, die Leichenöffnung und das
Begräbniß, vom 24. Jannar 1882, Reg. Blatt S. 33).
g. 23.
Leichen der an Cholera Gestorbenen sind da, wo Leichenhäuser bestehen, sobald als
möglich in dieselben zu verbringen, namentlich dann, wenn für die Aufstellung der Leiche
ein gesonderter Raum nicht vorhanden ist. In Orten, welche keine Leichenhäuser besitzen,
sollen bei starker Vermehrung der Todesfälle provisorische Baracken auf den Kirchhöfen
zur Unterbringung und Bewachung der Leichen bis zur Beerdigung errichtet werden.
F. 24.
Die Ausstellung von Choleraleichen vor dem Begräbniß ist zu untersagen, das
Leichengefolge möglichst zu beschränken und dessen Eintritt in die Sterbewohnung zu
verbieten, auch anzuordnen, daß diejenigen Personen, welche die Leichen besorgen, nicht
auch zugleich die Leichenbegängnisse ansagen.
§. 25.
Leichen, auch von Personen, welche nicht an der Cholera gestorben sind, dürfen aus
einem Orte, in welchem die Cholera herrscht, während der Dauer der Epidemie sowie
während eines Monats nach dem Erlöschen derselben nur auf den ordnungsmäßigen
Begräbnißplatz des Orts, nicht aber sonst wohin nach auswärts verbracht werden.
e. Vorsichtsmaßregeln für das mit Cholerakranken und Choleraleichen beschäftigle Personal.
8. 26.
Alle Personen, welche mit Cholerakranken oder Effekten von solchen oder mit Cholera-
leichen in Berührung gekommen, namentlich von den Ausleerungen, welche den An-
steckungsstoff enthalten (Stuhlgänge oder Erbrochenes) beschmutzt sind, haben jedesmal,