Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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d. Beerdigung der Gestorbenen. 
§. 22. 
Die Beerdigung von an Cholera gestorbenen Personen ist möglichst einfach, ohne 
anffallende Abweichung von den bestehenden Gebräuchen, Morgens früh oder Abends 
spät vorzunehmen. Dieselbe ist unter Abkürzung der für gewöhnliche Zeiten vorgeschrie- 
benen Fristen thunlichst zu beschleunigen (vergl. Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 und 3 des 
§. 13 der K. Verordnung, betreffend die Leichenschau, die Leichenöffnung und das 
Begräbniß, vom 24. Jannar 1882, Reg. Blatt S. 33). 
g. 23. 
Leichen der an Cholera Gestorbenen sind da, wo Leichenhäuser bestehen, sobald als 
möglich in dieselben zu verbringen, namentlich dann, wenn für die Aufstellung der Leiche 
ein gesonderter Raum nicht vorhanden ist. In Orten, welche keine Leichenhäuser besitzen, 
sollen bei starker Vermehrung der Todesfälle provisorische Baracken auf den Kirchhöfen 
zur Unterbringung und Bewachung der Leichen bis zur Beerdigung errichtet werden. 
F. 24. 
Die Ausstellung von Choleraleichen vor dem Begräbniß ist zu untersagen, das 
Leichengefolge möglichst zu beschränken und dessen Eintritt in die Sterbewohnung zu 
verbieten, auch anzuordnen, daß diejenigen Personen, welche die Leichen besorgen, nicht 
auch zugleich die Leichenbegängnisse ansagen. 
§. 25. 
Leichen, auch von Personen, welche nicht an der Cholera gestorben sind, dürfen aus 
einem Orte, in welchem die Cholera herrscht, während der Dauer der Epidemie sowie 
während eines Monats nach dem Erlöschen derselben nur auf den ordnungsmäßigen 
Begräbnißplatz des Orts, nicht aber sonst wohin nach auswärts verbracht werden. 
e. Vorsichtsmaßregeln für das mit Cholerakranken und Choleraleichen beschäftigle Personal. 
8. 26. 
Alle Personen, welche mit Cholerakranken oder Effekten von solchen oder mit Cholera- 
leichen in Berührung gekommen, namentlich von den Ausleerungen, welche den An- 
steckungsstoff enthalten (Stuhlgänge oder Erbrochenes) beschmutzt sind, haben jedesmal,
	        
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