Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

348 
Der letzte Satz des Absatzes VI dieses Paragraphen „die Kosten für die Weiter— 
beförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu entrichten“ kommt in Wegfall. 
Stuttgart, den 17. August 1892. 
Mittnacht. 
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angeltgenheiten, Ablheilung für die Verkehrsanftalten, 
und der Finanzen, 
betreffend Vorschriften über die Benützung und Unterhaltung der Wohnungen in Staategebäuden, 
sowie über die Verbindlichkeiten der Inhaber von Staategütern. 
Vom 24. August 1892. 
Die nachstehenden Vorschriften über die Benützung und Unterhaltung der Wohnungen 
in Staatsgebäuden, sowie über die Verbindlichkeiten der Inhaber von Staatsgütern treten 
mit sofortiger Wirkung an die Stelle der Verordnung in Betreff der den Bewohnern 
und Nutznießern herrschaftlicher Gebäude und Güter obliegenden Verbindlichkeiten vom 
2. Oktober 1817 (Reg. Blatt S. 481) und der Grläuterungen und näheren Bestimmungen 
zu dieser Verordnung vom 28. November 1820 (Reg. Blatt S. 637), welche hiemit auf- 
gehoben werden. 
Stuttgart, den 24. Auguft 1892. 
Mittnacht. Riecke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.