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tragen. Ablaufrinnen und Kanäle sind von Zeit zu Zeit, insbesondere im Winter, zu reinigen und
vom Eise zu befreien.
Verboten ist:
a) die Vornahme von Verrichtungen, welche eine Beschädigung des Gebäudes durch Erschütterung
herbeiführen können, namentlich das Holzspalten in Küchen, Gängen und Vorplätzen;
b) das mit einer zu starken Belastung des Gebäudes verbundene Aufbewahren schwerer Gegen-
stände in den oberen Gebäuderäumen;
) die Lagerung von Feuchtigkeit absetzenden Gegenständen in Zimmern, Kammern und auf
dem Dachboden;
4) das Kochen in Zimmern, soweit dasselbe nicht im einzelnen Falle ausnahmsweise genehmigt
ist, die Ofen dürfen jedoch zur Erwärmung von Wasser und zum Warmhalten von Speisen
und Getränken benützt werden;
e) die Ausstellung von Geflügelställen in Wohngelassen, Küchen und Kellergelassen, (Geflügel und
Stallvieh darf nur in den hiefür bestimmten Räumen gehalten werden);
s) das Ausschütten von Wasser in den Abtrittschlauch und bei strenger Kälte in den Schüttstein,
(Wasser ist bei strenger Kälte außerhalb des Hauses in den Dohlenschacht, beziehungsweise
an die hiefür angewiesenen Plätze zu gießen;
6) die Vornahme von Waschen in den Zimmern und, wo Waschküchen vorhanden sind, auch in den
Küchen, die Vornahme kleinerer Waschen — Kindswaschen — in den Küchen ist jedoch gestattet;
h) das Aufbewahren von Asche in anderen als feuersicheren Gefässen.
Im Uebrigen sind hinsichtlich der Benützung der Wohnung die Vorschriften der angehängten
Hausordnung einzuhalten.
Von der Theilnahme an den Verrichtungen, welche nach dieser Hausordnung den Bewohnern
abwechslungsweise obliegen, sind Beamte, welchen nur einzelne Zimmer zugewiesen sind, befreit.
8. 6.
Unterhaltungspflicht des Wehnungsinhabers.
Dem Wohmungsinhaber liegt neben der sorgfältigen Reinhaltung und Lüftung der Wohnung
nebst Zubehörden die Ausführung der kleinen Ausbesserungen, wie solche in dem angehängten Ver-
zeichnisse aufgeführt sind, auf seine Kosten ob (zu vergleichen übrigens §. 11).
Die im Anhange vorgeschriebenen Maßregeln gegen das Einfrieren von Abtrittröhren und die
Anleitung über Behandlung hartholzener Fußböden sind zu beachten.
S. 7.
Hauswasserleitungen.
Hinsichtlich der ersten Einrichtung, der Unterhaltung und der Behandlung der Hauswaseserleitungen
wird auf die im Anhang enthaltenen Vorschriften verwiesen.
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Anhang II.
Anhang
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