Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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tragen. Ablaufrinnen und Kanäle sind von Zeit zu Zeit, insbesondere im Winter, zu reinigen und 
vom Eise zu befreien. 
Verboten ist: 
a) die Vornahme von Verrichtungen, welche eine Beschädigung des Gebäudes durch Erschütterung 
herbeiführen können, namentlich das Holzspalten in Küchen, Gängen und Vorplätzen; 
b) das mit einer zu starken Belastung des Gebäudes verbundene Aufbewahren schwerer Gegen- 
stände in den oberen Gebäuderäumen; 
) die Lagerung von Feuchtigkeit absetzenden Gegenständen in Zimmern, Kammern und auf 
dem Dachboden; 
4) das Kochen in Zimmern, soweit dasselbe nicht im einzelnen Falle ausnahmsweise genehmigt 
ist, die Ofen dürfen jedoch zur Erwärmung von Wasser und zum Warmhalten von Speisen 
und Getränken benützt werden; 
e) die Ausstellung von Geflügelställen in Wohngelassen, Küchen und Kellergelassen, (Geflügel und 
Stallvieh darf nur in den hiefür bestimmten Räumen gehalten werden); 
s) das Ausschütten von Wasser in den Abtrittschlauch und bei strenger Kälte in den Schüttstein, 
(Wasser ist bei strenger Kälte außerhalb des Hauses in den Dohlenschacht, beziehungsweise 
an die hiefür angewiesenen Plätze zu gießen; 
6) die Vornahme von Waschen in den Zimmern und, wo Waschküchen vorhanden sind, auch in den 
Küchen, die Vornahme kleinerer Waschen — Kindswaschen — in den Küchen ist jedoch gestattet; 
h) das Aufbewahren von Asche in anderen als feuersicheren Gefässen. 
Im Uebrigen sind hinsichtlich der Benützung der Wohnung die Vorschriften der angehängten 
Hausordnung einzuhalten. 
Von der Theilnahme an den Verrichtungen, welche nach dieser Hausordnung den Bewohnern 
abwechslungsweise obliegen, sind Beamte, welchen nur einzelne Zimmer zugewiesen sind, befreit. 
8. 6. 
Unterhaltungspflicht des Wehnungsinhabers. 
Dem Wohmungsinhaber liegt neben der sorgfältigen Reinhaltung und Lüftung der Wohnung 
nebst Zubehörden die Ausführung der kleinen Ausbesserungen, wie solche in dem angehängten Ver- 
zeichnisse aufgeführt sind, auf seine Kosten ob (zu vergleichen übrigens §. 11). 
Die im Anhange vorgeschriebenen Maßregeln gegen das Einfrieren von Abtrittröhren und die 
Anleitung über Behandlung hartholzener Fußböden sind zu beachten. 
S. 7. 
Hauswasserleitungen. 
Hinsichtlich der ersten Einrichtung, der Unterhaltung und der Behandlung der Hauswaseserleitungen 
wird auf die im Anhang enthaltenen Vorschriften verwiesen. 
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Anhang II. 
Anhang 
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