Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Die dem Wohnungsinhaber in Folge der Einrichtung der Wasserleitung obliegenden Verpflicht- 
ungen sind von ihm auch im Falle der Nichtbenützung der Leitung zu erfüllen, dagegen fallen sodann 
die von der Verwaltung angesetzten Wasser- und Bauzinse weg. 
8. 8. 
Sonstige Obliegenheiten des Wohnungsinhabers. » 
Die nach den bestehenden Gesetzen, Polizeiverordnungen und Ortsstatuten den Wohnungsinhabern 
oder Hausbesitzern obliegenden allgemeinen Verpflichtungen, wie Einquartierungslasten, Straßenreinigung 
und dergleichen sind auch von den Inhabern der Wohnungen insoweit zu tragen, als sie nicht durch 
besondere Bestimmungen oder durch Herkommen auf die Verwaltung übernommen sind, wie Grund- 
und Gebäudesteuern, Brandversicherungsbeiträge rc. 2c. 
8. 9. 
Besichtigung der Wohnungen. 
Der Wohnungsinhaber hat sich die Besichtigung seiner Wohnung durch die Beamten, welchen die 
Beaufsichtigung des Gebäudes obliegt, jeder Zeit gefallen zu lassen. 
Eine allgemeine Besichtigung der Gebäude findet von Zeit zu Zeit statt. Hiebei ist dem Wohn- 
ungsinhaber Gelegenheit gegeben, wahrgenommene Mängel und etwaige Wünsche mündlich oder 
schriftlich zur Kenntniß der betreffenden Beamten zu bringen. 
§. 10. 
Instandsetzung der Wohnung beim Abzug des Inhabers. 
Der Wohmungsinhaber hat beim Abzug die Wohnung in besenreinem Zustande zu übergeben. 
Es fallen ihm die Kosten der Nachholung der etwa rückstäi digen Ausbesserungen und Erneuer= 
ungen zur Last, soweit diese zu seiner Obliegenheit gehörten (zu vergleichen 88. 5—7). 
Im Uebrigen ist die Instandsetzung der Wohnung, someit solche den Wohnungsinhaber obliegt, 
insbesondere die vollständige Reinigung, das Weißnen, das Oelen und Wichsen ver Böden Sache des 
neuen Bewohners. 
§. 11. 
Unterhaltung für Rechnung der Verwaltung. 
Soweit die Unterhaltung der Wohnungen nicht durch vorstehende Bestimmungen den Wohnungs- 
inhabern auferlegt ist, findet dieselbe auf Rechnung der Verwaltung statt. 
Die Verwaltung übernimmt demnach: 
a) die Beseitigung aller Schäden und die Ausführung aller Erneuerungen, welche bei ordnungs- 
mäßigem Gebrauch angefallen sind (vergleiche übrigens 8. 6 und Anhang II.); 
b) die Beseitigung aller Schäden, welche durch Naturereignisse (Sturm, Hagelschlag, Schneedruck 2c.) 
angerichtet werden, soweit die Schäden vom Bewohner nicht abzuwenden waren und sofern 
binnen 2 Tagen Anzeige vom Schadenanfall abgesandt wird;
	        
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