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0) die sonst nach §. 6 bezw. §. 4 letzter Absatz den Wohnungsinhabern obliegende Unterhaltung in
denjenigen Fällen, in welchen die Ausbesserung oder Erneuerung durch Mängel der ersten
Anlage oder der Unterhaltung veranlaßt ist, z. B. wo das Gebäude durch Setzung 2c. Be-
schädigungen erlitten hat, oder wenn dieselbe mit Bauarbeiten, welche die Verwaltung vor-
nimmt, in nahem Zusammenhange steht.
Die Ausbesserung und Erneuerung der Tapeten liegt an sich dem Wohnungsinhaber ob
(s. Anhang II), doch werden bei dem Aufzuge eines neuen Bewohners, soweit es nach dem Ermessen
der Verwaltung erforderlich ist, die Tapeten in einer Anzahl von Zimmern jauf Kosten des Staats
in guten Stand gesetzt. In wie vielen Zimmern bei den einzelnen Wohnungen dies geschieht und
welche Wohnungen hiebei überhaupt in Betracht kommen, wird besonders bestimmt.
Die bauliche Instandhaltung von Räumen und Einrichtungen, welche gleichzeitig dienstlichen und
privaten Zwecken dienen, liegt der Verwaltung ob, insbesondere die Unterhaltung des Anstrichs der
Wände und Decken, sowie auch das Reinigen der Oefen und der Kamine.
Dringliche Fälle ausgenommen, in welchen die Abhilfe alsbald auf Anzeige des Wohnungs-
inhabers getroffen wird, kommen die Ausbesserungen je im Laufe des auf die Bauvisitation folgenden
Kalenderjahrs zur Ausführung.
Von dem Beginn und der Art der vorzunehmenden Bauarbeiten wird der Wohnungsinhaber
vor der Inangriffnahme in Kenntniß gesetzt, derselbe hat der Ausführung der Ausbesserungen und
Bauarbeiten möglichst Vorschub zu leisten. Wenn die Beaufsichtigung der Arbeiten nicht durch einen
besonderen Beamten geschieht, hat er soweit thunlich die Handwerksleute zu überwachen, auch deren
Aufzeichnungen über verwendete Zeit und geleistete Arbeit zu beurkunden.
Bei der Setzung neuer Oefen an Stelle vorhandener, nicht schadhafter, noch brauchbarer Oefen
kann die Genehmigung von der Leistung eines Kostenbeitrags seitens des Wohnungsinhabers abhängig
gemacht werden.
Die von der Verwaltung auszuführenden Arbeiten zur Instandsetzung einer Wohnung sollen bei
einem Wechsel des Inhaber5 soweit möglich vor dem Einzuge des neuen Bewohners vorgenommen
werden.
8. 12.
Verbindlichkeiten der Inhaber von Staatsgütern.
Die Nutznießer und Pächter der im Eigenthum der Staatsfinanzverwaltung stehenden
und solcher Grundstücke, an deren Umfriedigung die Staatsfinanzverwaltung baupflichtig ist, haben,
soweit nicht im einzelnen Fall durch bestehendes Recht oder durch Pachtvertrag etwas anderes bestimmt
ist, zu den Kosten der Unterhaltung bestehender und der Herstellung neuer Zäune, Gartenthüren und
Hecken ein Viertheil beizutragen. Bildet die Umzäunung eines Gartens zugleich den Abschluß eines
Hofraums, dessen Einfriedigung Bedürfniß ist und der Finanzverwaltung obliegt, so ermäßigt sich der
Beitrag des Nutznießers auf ein Achtel des Aufwandes. Die Kosten der reinen Hofzäune, der Hof-
und Gartenmauern, der Fußmauern von Zäunen und der Setzplatten unter denselben werden ganz
auf die Verwaltung übernommen. Dieselbe trägt auch den Aufwand für die Erneuerung der steinernen