Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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8) Die Aufstellung von Blumentöpfen vor den Fenstern und auf Ausstellbrettern ist nur gestattet, 
wenn Schutzvorkehrungen gegen Herabfallen und Wasserabtropfen getroffen sind. Auch innerhalb 
der Fenster dürfen Blumentöpfe ohne Untersätze nicht aufgestellt werden. 
9) Das Aufhängen von Wäsche vor den Fenstern ist verboten, ebenso das Ausgießen von Wasser 
oder Auswerfen von Abfällen 2c. durch die Fenster. 
10) Die Benützung der gemeinsamen Waschküchen, Backöfen und Trockenräume findet in der Reihen- 
folge der Anmeldung bei dem Hausverwalter beziehungsweise bei dem mit der Aussicht betrauten 
Wohnungsinhaber statt. 
Die Benützung dieser Einrichtungen ist ausschließlich nur für Zwecke des eigenen Haushalts 
der Wohnungsinhaber gestattet. 
Waschküche und Trockenräume sind nach der Benützung zu reinigen. 
11) Die Vornahme von Verrichtungen, welche eine ungewöhnliche Belästigung der übrigen Bewohner 
herbeiführen können, ist untersagt; ein offener Handel darf in Dienstwohnungen nicht betrieben 
werden. 
12) Das Betreten der Kniestock= und Dachkammerräumlichkeiten, sowie der Holzkammern mit offenem 
Licht ist verboten.
	        
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