Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Königliche Verordnung, 
betreffend Neuc Statuten des Grdens der Württembergischen Krone. 
11. August 
Vom #.ee. 
Wir Wilhelm Il, von Gottes Gnaden König von Württemberg, 
thun kund und fügen hiemit zu wissen: 
Nachdem Wir Veranlassung genommen haben, dem von Unserem in Gott ruhenden 
Herrn Großvater, dem Höchstseligen König Wilhelm I. am 23. September 1818 
unter Vereinigung der bis dahin bestandenen K. Orden des Goldenen Adlers und des 
Civilverdienstordens gestifteten und von des verewigten Königs Karl Majestät 
erweiterten 
Orden der Württembergischen Krone 
in einzelnen Klassen eine veränderte Einrichtung zu geben und zugleich eine andere Ein- 
theilung der Verdienst-Medaillen zu bestimmen, haben Wir Uns bewogen gefunden, 
die dadurch bedingten Aenderungen der unter dem * erlassenen Statuten mit 
diesen letzteren in neuen von nun ab geltenden Ordensstatuten zusammenfassen zu lassen 
und verordnen demnach wie folgt: 6. 1 
Ordensherr ist der regierende König; ihm allein oder dem Reichsverweser steht die 
Ernennung der Mitglieder des Ordens zu. 
S. 2. 
Der Orden der Württembergischen Krone, welcher die Bestimmung eines Haus- 
ordens und eines Verdienstordens hat, wird verliehen als besonderes Merkmal des König- 
lichen Wohlwollens, sowie als Anerkennung ausgezeichneter Verdienste sowohl im Militär- 
als Civildienste um die Person des Königs, das Königliche Haus und den Staat. 
S. 3. 
Der Orden theilt sich in fünf Klassen, nämlich: 
1. Großkreuze, 
2. Commenthure mit Stern, 
3. Commenthure, 
4. Ehrenkrenze, 
5. Ritter.
	        
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