Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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S. ö. 
Den Mitgliedern des Ordens ist gestattet, die dadurch erhaltene Würde in ihren 
Titel aufzunehmen, sowie das Ordenszeichen ihrem Wappen in der Art beizufügen, daß 
die Sterne des Ordens dem Wappenschild unterlegt werden und dieser mit 
einem Band umschlungen wird, an welchem die Kreuze unter dem Wappenschild 
hängend erscheinen, während das Ehrenkrenz als an dem Band unter dem 
Wappenschild angesteckt dargestellt wird. 
S. 6. 
Die inländischen Inhaber der vier ersten Ordensklassen erhalten durch diese Aus- 
zeichnung den Personaladel. Ein eigener Nang ist mit dem Orden nicht verbunden. 
8. 7. 
Söhne des Königs erhalten das Großkrenz im siebenten, andere Prinzen des König- 
lichen Hauses im vierzehnten Jahre ihres Alters. Jedoch steht es in der Willkür des 
Königs, Ausnahmen von dieser Regel eintreten zu lassen. 
S. 8. 
Die Beamten des Ordens sind: 
1) Der Ordenskanzler. 
Derselbe leitet sämmtliche Ordensgeschäfte und steht ihm das Recht zu, dem 
Ordensherrun Vorschläge in Ordensangelegenheiten zu unterbreiten. 
2) ein Ordenssekretär. 
Demselben liegen nach Anordnung des Ordenskanzlers ob: die Besorgung der 
Registratur des Ordens, die Verwaltung des Ordensschatzes, die Führung der 
Listen u. s. w. 
3) ein Ordenskanzlist. 
S. 9. 
Eine feierliche Versammlung des Ordens geschieht nur auf besonderen Befehl des 
Königs. Ebenso versammelt sich das Ordenskapitel nur, wenn der König solches 
zusammenruft.
	        
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