Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Das Kapitel besteht, unter dem Präsidium des Ordenskanzlers, aus den in 
Stuttgart anwesenden ältesten 
zwei Großkreuzen, 
zwei Commenthuren mit Sternen, 
zwei Commenthuren, 
zwei Ehrenkreuzen, 
zwei Rittern. 
Das Protokoll bei denselben führt der Ordenssekretär. 
8. 10. 
Die Ertheilung des Ordens, welche nie nachgesucht werden kann, geschieht frei von 
Taxen und allen sonstigen Gebühren. 
Besondere Feierlichkeiten bei Vergebung des Ordens finden nicht statt, ebensowenig 
eine Beeidigung der Mitglieder desselben. 
Die Eröffnung der Aufnahme in den Orden, sowie die Zusendung der Ordens- 
zeichen geschieht entweder durch Königliche Handschreiben oder aus Auftrag des Ordensherrn 
durch den Ordenskanzler. 
S. 11. 
Bei der Beförderung eines Ordensinhabers in eine höhere Klasse, desgleichen wenn 
ein solcher durch den Tod oder sonstwie aufhört, dem Orden anzugehören, müssen die 
Ordenszeichen zum Ordensschatze zurückgegeben werden. 
Inhaber des Ordens, welchen die Auszeichnung der Schwerter als Kriegsdekoration 
verliehen war, behalten das mit Schwertern verliehene Ordenszeichen bei dem Vorrücken 
in eine höhere Klasse des Ordens neben dem neuen Ordensszeichen bei, bildet jedoch das 
erstere zugleich einen Bestandtheil der höheren Ordensklasse, so ist nur das Ordenszeichen 
mit Schwertern neben den weiteren Insignien der höheren Ordensklasse zu tragen. 
S. 12. 
Die Entziehung des Ordens und die Streichung eines Inhabers aus der Ordens- 
liste wird von dem Ordensherrn sofort verfügt in den Fällen, in welchen nach gesetzlicher 
Bestimmung der Verlust des Ordens als Folge rechtskräftig erkannter Strafe eintritt; 
ferner kann dieselbe erfolgen, wenn ein Ordensinhaber durch Verletzung seiner Pflichten 
gegen den König und den Staat, überhaupt durch Verfehlung gegen die Gebote der
	        
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