Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Manometer muß der höchste zulässige Dampfüberdruck durch eine in die Augen fallende 
Marke bezeichnet sein; 
e) mit einer Dampfpfeife. 
8. 9. 
Abnahmeprüfung und wiederkehrende Untersuchungen der Lokomotiven und Tender. 
() Neue oder mit neuen Kesseln versehene Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, 
nachdem sie einer technisch-polizeilichen Abnahmeprüfung unterworsen und als sicher befunden sind. 
Der hierbei als zulässig erkannte höchste Dampfüberdruck sowie der Name des Fabrikanten der Loko- 
motive und des Kessels, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht 
erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. , 
(2) Nach jeder umfangreicheren Ausbesserung des Kessels, im Uebrigen in Zeitabschnitten von 
höchstens drei Jahren, sind die Lokomotiven nebst den zugehörigen Tendern in allen Theilen einer 
gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, mit welcher eine Kesseldruckprobe zu verbinden ist. Diese 
Zeitabschnitte sind vom Tage der Inbetriebsetzung nach beendeter Untersuchung bis zum Tage der 
Außerbetriebsetzung zum Zweck der nächsten Untersuchung zu bemessen. 
(3) Bei den Druckproben ist der Kessel vom Mantel zu entblößen, mit Wasser zu füllen und 
mittelst einer Druckpumpe zu prüfsen. Der Probedruck soll den höchsten zulässigen Dampfüberdruck 
um fünf Atmosphären übersteigen. Bei Lokomotiven, für welche ein geringerer Probedruck bis zum 
Inkrafttreten dieser Bestimmungen als zulässig erachtet worden ist, kann es mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde hierbei verbleiben. 
(4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht 
wieder in Dienst genommen werden. 
(5) Bei jeder Kesselprobe ist gleichzeitig die Richtigkeit der Manometer und Ventilbelastungen 
der Lokomotiven zu prüfen. 
(6) Der angewendete Probedruck ist mittelst eines Prüfungsmanometers zu messen, welches in 
angemessenen Zeitabschnitten auf seine Richtigkeit untersucht werden muß. 
(7) Längstens acht Jahre nach Inbetriebsetzung eines Lokomotivkessels muß eine innere Unter- 
suchung desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach spätestens 
je sechs Jahren ist diese Untersuchung zu wiederholen. 
(8) Ueber die Ergebnisse der Kesseldruckproben und der sonstigen mit den Lokomotiven und 
Tendern vorgenommenen Untersuchungen ist Buch zu führen. 
F. 10. 
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger. 
(1) An der Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite der Tender und Tenderlokomotiven 
müssen Bahnräumer angebracht sein. 
(2) Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit Vorrichtungen versehen 
sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem Aschkasten und dem Schornstein zu verhüten 
bestimmt sind.
	        
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