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Manometer muß der höchste zulässige Dampfüberdruck durch eine in die Augen fallende
Marke bezeichnet sein;
e) mit einer Dampfpfeife.
8. 9.
Abnahmeprüfung und wiederkehrende Untersuchungen der Lokomotiven und Tender.
() Neue oder mit neuen Kesseln versehene Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden,
nachdem sie einer technisch-polizeilichen Abnahmeprüfung unterworsen und als sicher befunden sind.
Der hierbei als zulässig erkannte höchste Dampfüberdruck sowie der Name des Fabrikanten der Loko-
motive und des Kessels, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht
erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. ,
(2) Nach jeder umfangreicheren Ausbesserung des Kessels, im Uebrigen in Zeitabschnitten von
höchstens drei Jahren, sind die Lokomotiven nebst den zugehörigen Tendern in allen Theilen einer
gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, mit welcher eine Kesseldruckprobe zu verbinden ist. Diese
Zeitabschnitte sind vom Tage der Inbetriebsetzung nach beendeter Untersuchung bis zum Tage der
Außerbetriebsetzung zum Zweck der nächsten Untersuchung zu bemessen.
(3) Bei den Druckproben ist der Kessel vom Mantel zu entblößen, mit Wasser zu füllen und
mittelst einer Druckpumpe zu prüfsen. Der Probedruck soll den höchsten zulässigen Dampfüberdruck
um fünf Atmosphären übersteigen. Bei Lokomotiven, für welche ein geringerer Probedruck bis zum
Inkrafttreten dieser Bestimmungen als zulässig erachtet worden ist, kann es mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde hierbei verbleiben.
(4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht
wieder in Dienst genommen werden.
(5) Bei jeder Kesselprobe ist gleichzeitig die Richtigkeit der Manometer und Ventilbelastungen
der Lokomotiven zu prüfen.
(6) Der angewendete Probedruck ist mittelst eines Prüfungsmanometers zu messen, welches in
angemessenen Zeitabschnitten auf seine Richtigkeit untersucht werden muß.
(7) Längstens acht Jahre nach Inbetriebsetzung eines Lokomotivkessels muß eine innere Unter-
suchung desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach spätestens
je sechs Jahren ist diese Untersuchung zu wiederholen.
(8) Ueber die Ergebnisse der Kesseldruckproben und der sonstigen mit den Lokomotiven und
Tendern vorgenommenen Untersuchungen ist Buch zu führen.
F. 10.
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger.
(1) An der Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite der Tender und Tenderlokomotiven
müssen Bahnräumer angebracht sein.
(2) Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit Vorrichtungen versehen
sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem Aschkasten und dem Schornstein zu verhüten
bestimmt sind.