Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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haben, und in welcher Weise sie von ihren Arbeitgebern (Fabrikanten 2c.) sich den Ersatz 
der Beitragshälfte zu verschaffen haben, entsprechend zu belehren. Gedruckte Belehrungen 
für die Betheiligten werden denjenigen Ortsbehörden, in deren Bezirk sich Hausgewerbe- 
treibende der Tabakfabrikation befinden, vom Vorstand der Invaliditäts= und Alters- 
versicherungsanstalt auf Ansuchen zur Verfügung gestellt werden. 
2) Die Bestimmungen der §8§. 44 ff. der Vollzugsverfügung vom 24. Oktober 1890 
(Reg. Blatt S. 261 ff.) über den Einzug der Beiträge durch die Krankenkassen und 
Ortsbehörden finden auf die Beiträge für die Versicherung dieser Hausgewerbetreibenden 
selbst keine Anwendung. Die Hausgewerbetreibenden haben also die den schuldigen 
Beiträgen entsprechenden Marken gemäß Ziff. 3 der Bekanntmachung vom 16. Dezem- 
ber 1891 selbst in ihre Ouittungskarten einzukleben und zu entwerthen. 
Den statutarischen Bestimmungen der Amtskörperschaften und Gemeinden bleibt es 
aber überlassen, den Einzug der Beiträge für die Versicherung dieser Hausgewerbetrei- 
benden durch die Krankenkassen und Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung nach 
§. 112 des Invaliditätsversicherungsgesetzes (vergl. §. 1 Abs. 3 der Vollzugsverfügung 
vom 24. Oktober 1890 und Ziff. 5 der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1891) an- 
zuordnen, soferne hiezu in Gemeinden oder Bezirken, wo diese Hausindustrie vertreten ist, 
ein Bedürfniß sich herausstellt. 
Solche statutarische Bestimmungen wären von den Kreisregierungen nach deren 
Genehmigung dem Ministerium des Innern und dem Vorstand der Invaliditäts-Ver- 
sicherungsanstalt zur Kenntniß zu bringen. 
3) Hinsichtlich des Einzugs der Beiträge für die Versicherung des von den Haus- 
gewerbetreibenden beschäftigten Hülfspersonals hat es bei den allgemeinen Vorschriften 
der §§. 44 ff. der Vollzugsverfügung vom 24. Oktober 1890 sein Verbleiben. 
4) Die Entwerthung der von ihnen verwendeten Marken haben die Hausgewerbe- 
treibenden nach Ziff. 4 der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1891 in Verbindung 
mit Ziff. II Nr. Zb der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1891 
(Reichsgesetzblatt S. 401) in der Weise zu bewirken, daß sie auf die Marken sofort 
nach deren Einklebung handschriftlich oder durch Anwendung eines Stempels den Tag 
der Entwerthung in Ziffern angeben z. B. 15. 3. 92. 
Die Kontrole der Erfüllung dieser Verpflichtung ist namentlich auch zur Wahrung
	        
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