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8. 37.
Schneepflüge.
(1) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen bei Zügen, welche mit einer
Geschwindigkeit von mehr als 30 Kilometer in der Stunde fahren, nicht vor die Lokomotiven der
Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, sind diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in
Stations= beziehungsweise Blockabstand (§. 25 (0) mit besonderen Lokomotiven vorauszuschicken.
(2) Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen Rädern
gehen, sind zulässig.
§. 38.
Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu berechtigten
Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren.
F. 39.
Stillstehende Lokomotiven und Wagen.
(1) Bei angeheizten Lokomotiven muß, solange sie stillstehen, der Regulator geschlossen, die
Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter
Aussicht stehen.
(2) Stehende, nicht mit einer Lokomotive verbundene Wagen sind zur Vermeidung unbeabsichtigter
Bewegung mittelst Vorlagen, Vremsen oder anderer Vorrichtungen so festzustellen, daß sie nicht in
Bewegung gesetzt werden können.
§. 40.
Zugsignale.
(1) Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage den
Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben erkennen lassen; Gleiches gilt für
einzeln fahrende Lokomotiven.
(2) Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges muß außerdem ein nach hinten und
nach vorn leuchtendes Laternensignal angebracht sein.
(3) Der Abfahrt eines jeden Zuges muß ein Achtungssignal vorhergehen.
() Einzelne Fahrzeuge müssen auf freier Bahn bei Dunkelheit durch Lichtsignale gekenn-
zeichnet sein.
S. 41.
Signale auf freier Strecke.
Auf der Bahn müssen die Signale gegeben werden können:
der Zug soll langsam fahren und
der Zug soll halten.
g. 42.
Signale des Wagenpersonals.
Das Wagenpersonal muß ein Nothsignal an den Lokomotioführer geben können.