Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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S. 43. 
Signale des Lokomotivpersonals. 
Das Lokomotivpersonal muß die Signale geben können: 
Achtung, 
Bremsen anziehen und 
Bremsen loslassen. 
S. 44. 
Elektrische Verbindungen. 
(1) Die Bahnhöfe und Haltestellen müssen zur Verständigung untereinander mit elektrischen 
Telegraphen ausgerüstet sein. Auch müssen sämmtliche Wärter zwischen je zwei Stationen durch 
elektrische Signale von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können. 
(2) Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven auf elektrischem Wege müssen entweder in den 
Zügen oder an geeigneten Stellen der Bahn entsprechende Vorrichtungen vorhanden sein. 
45. 
Signalisirung der 57 fahrplanmäßigen Züge. 
(1) Nicht fahrplanmäßige Züge oder Lokomotiven müssen in der Regel durch ein Signal an 
dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge oder schriftlich den Bahnwärtern 
angekündigt werden. 
(2) Kann eine solche Ankündigung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige Züge oder 
Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständigung der beiden betreffenden 
Stationen stattgefunden hat und die Wärter zeitig vorher von dem Abgang derselben durch elektrische 
Signale benachrichtigt sind. 
(63) Von den vorstehenden Bestimmungen sowie von der Vorschrift im §. 35 kann — unter 
persönlicher Verantwortlichkeit des Stationsvorstehers oder des sonst zuständigen Betriebsbeamten — 
abgesehen werden bei Hülfszügen und Hulfslokomotiven, welche aus Anlaß von Eisenbahnumfällen, 
Feuersbrünsten oder sonstigen außerordentlichen Ereignissen plötzlich erforderlich werden. Dieselben 
dürfen in solchen Fällen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 Kilometer in der Stunde 
fahren. 
8. 46. 
Signale für die Ein= und Ausfahrt der Züge. 
(I) Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für einen Zug gegeben oder ein Zug von der 
Station abgelassen wird, ist genau zu prüfen, ob die Gleise, welche derselbe zu durchlaufen hat, frei 
und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (§. 1 30). N 
(2) Das Einfahrtssignal für einen Zug darf nur durch den dienstthuenden Stationsbeamten 
selbst oder im jedesmaligen Auftrage desselben durch einen anderen Beamten oder verpflichteten Arbeiter 
gegeben werden. Kann dieser Auftrag nicht mündlich ertheilt werden, so ist durch geeignete Einrich- 
tungen eine zuverlässige Uebermittelung desselben zu ermöglichen. 
(6) Falls die von einem Zuge zu durchfahrenden Weichen von einem Stellwerk aus gestellt 
oder verriegelt werden, muß dem diensithuenden Stationsbeamten durch Signale, deren Stellung mit
	        
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