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§. 51.
Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen.
(1) Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während des Durch-
gangs des Zuges entweder verriegelt oder verschlossen gehalten werden oder von einem Weichensteller
bewacht sein.
(2) Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweigbahnen, sowie an den
auf freier Bahn gelegenen Ausweichungen, ebenso den auf der Fahrt befindlichen Lokomotioführern,
Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihres Dienstes
beeinträchtigt werden könnte, nicht ausgetragen oder gestattet werden.
8. 52.
Bedienung und Führung der Lokomotiven.
(1) Jede angeheizte Lokomolive muß während ihrer Bewegung mit einem Führer und einem
Heizer besetzt sein.
(2) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche minde-
stens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung als Lokomotivführer unter
Beachtung der vom Bundesrath darüber erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben. 4
(3) Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit vertraut sein,
um dieselben erforderlichenfalls still= oder zurückstellen zu können.
IV.
Bestimmungen für das Publikum.
S. 53.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anordnungen nach-
kommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung innerhalb des Bahn-
gebiets und bei der Beförderung von Personen und Sachen getroffen werden, und haben den dienst-
lichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen
Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten (§. 66) Folge zu leisten.
Betreten der Bahnanlagen.
(1) Das Betreten der Bahn einschließlich der zugehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken
und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern, den
in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaften, den Forstschutz= und
Polizeibeamten, den zur Wahrnehmung des Zoll-, Steuer= oder Telegraphendienstes innerhalb des
Bahngebiets berufenen Beamten, sowie den zu Besichtigungen dienstlich entsendeten deutschen Offizieren
gestattet; dabei ist jedoch die Bewegung wie der Aufenthalt zwischen den Schienen eines jeden Gleises