Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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zu vermeiden. Die bezeichneten Personen, sowie die nach §. 55 zum Betreten der dem übrigen 
Publikum nicht geöffneten Stations- und Diensträume berechtigten Beamten haben, sofern sie nicht 
durch ihre Uniform kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf 
Erfordern auszuweisen. 
(2) Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Uebergängen bestimmten Stellen überschreiten, 
und zwar nur so lange, als dieselben nicht durch Schranken geschlossen sind. Die mit Drehkreuzen 
oder anderen in gleicher Weise sichernden Verschlüssen versehenen Uebergänge (8. 4 (8)) dürfen nur 
überschritten werden, wenn kein Zug in Sicht ist. 
(3) In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. 
(4) Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorstehend bezeichneten Bahnanlagen 
bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
(5) Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen, zu 
überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen. 
S. 55. 
Betreten der Stationen. 
(1) Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweise geöffneten Räume 
darf niemand die Station ohne Erlaubnißkarte betreten, mit Ausnahme der in Ausübung ihres Dienstes 
befindlichen Chefs der Militär- und Polizeibehörde, sowie der im §. 54 gedachten und der Postbeamten. 
(2) Den Offizieren und in Uniform befindlichen Beamten der deutschen Festungsbehörden ist 
gestattet, die Stationen sowie den Bahnkörper innerhalb des Festungsbereichs bis zur äußersten Grenze 
der Tragweite der Geschütze zu betreten. 
(3) Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Absetzung von Personen, sowie zur 
Abholung oder Zufuhr von Gütern sind nur die dafür bestimmten Stellen auf den Vorplätzen der 
Stationen und auf den Plätzen an den Ladegleisen und den Güterschuppen zu benutzen. 
(9 Die Ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Fuhrwerke bestimmten Plätzen steht den 
Bahnpolizeibeamren zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften ein Anderes bestimmen. 
S. 56. 
Hinüberschaffen von Gegenständen über die Bahn. 
Das Hinüberschaffen von Pflügen und Eggen, sowie von Baumstämmen und anderen schweren 
Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder unter- 
gelegten Schleifen erfolgen. 
8. 67. 
Betreten der Bahn durch Vieh. 
(1) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh bleibt derienige 
verantwortlich, welchem die Aussicht über dasselbe obliegt. 
□) Das Treiben von größeren Viehherden über die Bahnübergänge ist innerhalb 10 Minuten 
vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr gestattet.
	        
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