Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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g. 63. 
Befugnisse der Bahnpolizeibeamten. 
(1) Die Bahnpolizeibeamten (§. 66) sind befugt, einen jeden vorläufig festzunehmen, der auf 
der Uebertretung der im §. 62 gedachten Bestimmungen betroffen oder unmittelbar nach der Ueber- 
tretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der 
Festnahme zu verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchst- 
betrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen. 
(2) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige 
durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen. 
8. 64. 
Verfahren im Falle einer Festnahme. 
(1) Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem 
Amtsrichter oder der Polizeibehörde desjenigen Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen. 
(2) Erfolgt die Ablieferung des Festgenommenen nicht durch Bahnpolizeibeamte, so hat der die 
Ablieferung anordnende Beamte eine mit seinem Namen und seiner Dienststellung bezeichnete Fest- 
nehmungskarte mitzugeben, auf welcher der Grund der Festnahme anzugeben ist. 
g. 66. 
Aushang von Vorschriften. Beschwerdebuch. 
Ein Abdruck der §§. 53 bis 65 dieser Vorschriften und der 8§. 13, 15, 18, 20, 21 und 
§. 29 G) der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands ist in jedem Warteraum auszu- 
hängen. Bei jedem Stationsvorstande ist ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch aufzulegen. 
V. 
Bahnpolizeibeamte. 
S. 66. 
Benennung. 
(1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen diejenigen Personen, welche mit den 
Verrichtungen betraut sind der: 
Betriebsdirektoren und Oberingenieure, 
Betriebsinspektoren und Bauinspektoren, 
Baumeister und Ingenieure, 
Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre, 
Stationsvorsteher, Stationsaufseher und Stationsassistenten, 
. Rangirmeister, 
. Bahnmeister, 
Haltestellenaufseher und Weichensteller, 
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