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Haltepunktwärter und Bahnwärter,
10. Zugführer,
11. Packmeister,
12. Schaffner,
13. Wagenwärter und Bremser,
14. Stationsdiener,
15. Nachtwächter.
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene Dienst-
uniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre amt-
liche Eigenschaft versehen sein.
§. 67.
Dienstanweisung.
Allen im §. 66 genannten Bahnpolizeibeamten, welche in der zur Sicherung des Betriebes erforder-
lichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwaltung über ihre Dienstverrichtungen
und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Anweisungen zu ertheilen.
g. 68.
Befähigung.
(1) Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre alt
und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können, und die sonst zu ihrem besonderen Dienste
erforderlichen Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im §. 66 Nr. 5 bis 15 aufgeführten
Beamten den vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs-
beamten entsprechen.
(2) Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidigt. Sie treten alsdann
in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte
der öffentlichen Polizeibeamten.
(3) Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke finden
obige Vorschriften über das Alter und die Vereidigung keine Anwendung.
8. 69.
Pflichten gegen das Publikum. Personalakten.
(1) Die Bahnpolizeibeamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anständiges und
rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen und unfreundlichen Auf-
tretens zu enthalten.
(2) Unziemlichkeiten sind von den Vorgesetzten nöthigenfalls durch angemessene Strafen zu ahnden.
(3) Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes ungeeignet
zeigen, müssen sofort von der Wahrnehmung polizeilicher Verrichtungen entfernt werden.
(4) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten Personalakten anzulegen
und fortzuführen.