Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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8. 70. 
Bezirk der Amtsthätigkeit. 
Die Amtsthätigkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den ihnen angewiesenen 
Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und soweit, als solches zur Handhabung 
der für den Eisenbahnbetrieb geltenden Polizeiverordnungen erforderlich ist. 
S. 71. 
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten. 
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf deren Ersuchen in 
der Handhabung der Vahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, 
den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amtes innerhalb des im vorhergehenden Para- 
graphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden beson- 
deren Pflichten zulassen. 
VI. 
Aussichtsbehörden. 
S. 72. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung Landes-Aussichtsbehörde und 
Aussichtsbehörden im Sinne dieser Vorschriften zu verstehen sind, wird von der Centralbehörde des 
Bundesstaates bestimmt und dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitgetheilt. Für die Reichs-Eisenbahnen in 
Elsaß-Lothringen erfolgt diese Festsetzung und Mittheilung durch die zuständige oberste Reichsbehörde. 
VII. 
Uebergangs= und Ausnahmebestimmungen. 
§. 73. 
(1) Sofern auf einer Bahn einzelne in diesen Vorschriften vorgesehene Einrichtungen noch nicht 
bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem im §. 74 bestimmten Zeit- 
punkt nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Landes-Aussichtsbehörde 
mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. 
(2) Befristungen, welche bereits auf Grund der bisher gültigen Vorschriften bewilligt sind, 
werden hiervon nicht berührt. 
(3) Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von ausländischen Bahn- 
verwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieser Vorschriften von der betreffenden 
Landes-Aussichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
(40 Das Reichs-Eisenbahn-Amt ist ferner ermächtigt, für gewisse Züge und Zuggattungen einer 
Hauptbahn auf Antrag der zuständigen Landes-Aussichtsbehörde erleichternde Abweichungen von einzelnen 
Bestimmungen dieser Vorschriften zuzulassen.
	        
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