Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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VIII. 
Schlußbestimmungen. 
8. 74. 
(1) Diese Betriebsordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft und findet Anwendung auf 
allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen Deutschlands mit Ausnahme derjenigen, für 
welche nach der Entschließung der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands maßgebend ist. 
(2) Dieselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht. 
Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
(4) In der Betriebsordnung sind 
a) unter der Bezeichnung Station folgende Unterarten zu unterscheiden: 
1. Bahnhöfe als Stationen mit bedeutenderem Verkehr, 
2. Haltestellen als Stationen mit geringerem Verkehr, welche mit mindestens einer 
Weiche für den öffentlichen Verkehr versehen sind, 
3. Haltepunkte als Stationen, welche mit Weichen für den öffentlichen Verkehr nicht 
versehen sind; 
b) als Hauptgleise der Bahnhöfe und Haltestellen diejenigen Gleise anzusehen, welche von 
geschlossenen Zügen im regelmäßigen Betriebe befahren werden. 
Berlin, den 5. Juli 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi.
	        
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