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IX.
Weichensteller und haltestellenaufseher.
a. Weichensteller:
außer den unter VIIIa 1 bis 7 bezeichneten Ersordernissen:
. Kenntniß der verschiedenen bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten von Weichen
hinsichtlich ihrer wesentlichen Einrichtung, ihres Zweckes und ihrer Bedienung, sowie der
damit verbundenen Signalvorrichtungen,
Kenntniß des Zweckes und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebebühnen, Centesimal-=
waagen und Wasserkrahne,
Kenntniß der Vorschriften über den Rangirdienst,
Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben ihren Dienstkreis
berühren,
die unter VIIIa B a und b vorgeschriebene Probezeit mit der Maßgabe, daß an Stelle der
dreimonatlichen Beschäftigung im Bahnbewachungs= und Signaldienste eine dreimonatliche
Beschästigung im Weichensteller-, Bahnbewachungs= und Signaldienste tritt.
b. Haltestellenaufseher:
außer den unter IXaa# bezeichneten Erfordernissen:
Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten,
Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften über die Behandlung der tele-
graphischen Apparate und Leitungen, sowie über den dienstlichen Gebrauch derselben,
Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kommenden Bestimmungen
aus der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, den Vorschriften für die Fahr=
kartenausgabe und die Gepäck= und Güterabfertigung, der Betriebsordnung für die Haupt-
eisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands, Kenntniß der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den für
die betreffende Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie der für den Stations-
und Fahrdienst der betreffenden Bahn erlassenen Verordnungen und sonstigen Vorschristen,
sowie der Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen
Verkehr,
Kenntniß der besonderen Vorschriften für den Dienst auf Haltestellen,
dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienste.
X.
Lahnmeister:
. Fähigkeit, deutlich und richtig zu schreiben und einen Gegenstand aus dem Dienstkreise eines
Bahnmeisters in angemessener Form schriftlich darzustellen,
Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung,