Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Befundszeugniß auszustellen, aus welchem für jedes untersuchte Gebinde der Alkohol- bezw. Frucht- 
zucker= und Extraktgehalt ersehen werden kann. Das Befundszeugniß ist den zollamtlichen Abfertig- 
ungspapieren, erforderlichen Falls in amtlich beglaubigten Abschriften oder Auszügen beizufügen. 
Ebenso ist mit den vorgelegten önotechnischen Attesten, wenn und insoweit wegen derselben von einer 
Untersuchung des Verschnitt-Weins und Mostes abgesehen wurde, und mit den etwaigen Gutachten über 
die Eigenschaft des Verschnitt-Weins und Mostes als rother Naturwein und Most zu rothem Wein zu 
verfahren. Amtsseits ist die in letzter Beziehung gewonnene Ueberzeugung und der VBefund über die 
unmittelbare Einfuhr des Verschnitt-Weins und Mostes aus dem Ursprungsland in den Abfertigungs- 
papieren schriftlich niederzulegen. " 
7) Erfolgt die Verwendung zum Verschneiden oder die Versendung der Verschnitt-Weine und 
Moste nicht sosort nach der Untersuchung, so sind dieselben, getrennt von noch nicht untersuchten Ver- 
schnitt-Weinen und Mosten, unter amtlicher Kontrolle zu halten. 
8) Die Verwendung der Verschnitt-Weine und Moste zum Verschneiden von Wein hat unter 
amtlicher Aufsicht zu erfolgen. Die Verwendung kann bei den mit der Untersuchung der Weine und 
Moste beauftragten Zoll= und Steuerstellen, ferner bei allen mit Niederlagebefugniß versehenen Zoll- 
und Steuerstellen und außerdem in Weinbau treibenden Bezirken auch bei anderen, von den obersten 
Landesfinanzbehörden dazu ermächtigten Zoll= und Steuerstellen auf Antrag vorgenommen werden. 
Die amtliche Ueberwachung des Verschneidens kann auf Antrag auch außerhalb der zuständigen Amts- 
stelle stattfinden. Hierfür werden vom Antragsteller Gebühren nach Maßgabe der für den Zollverkehr 
bestehenden allgemeinen Bestimmungen erhoben. Die Anmeldung zum Verschneiden hat außer den 
sonstigen deklarationsmäßigen Angaben zu enthalten: 
a. Menge des zu verwendenden Verschnitt-Weins und Mostes in Litern und 
b. Art (Weiß= oder Rothwein), Abstammung (inländisch oder ausländisch) und Menge (Zahl 
und Art der Gefäße sowie Litermenge) des zu verschneidenden Weins. 
9) Die mindeste, auf einmal zum Verschneiden zu verwendende Menge von ausländischem Ver- 
schnitt-Wein und Most wird auf 100 Liter festgesetzt. 
Der Zusatz von Verschnittwein und Most darf beim Verschnitt von Weißwein nicht mehr als 
das 1½ fache Volumen des zu verschneidenden Weines (60 Prozent des ganzen Gemisches) und beim 
Verschnitt von Rothwein nicht mehr als die Hälfte des Volumens des zu verschneidenden Weines 
(33½ Prozent des ganzen Gemisches) betragen. Unbeschadet der Bestimmung über die auf einmal 
zu verwendende Mindestmenge wird eine untere Grenze für den Zusatz von Verschnitt-Wein und Most 
zu dem zu verschneidenden Wein nicht gezogen. Ausländischer Verschnitt-Wein und Most darf mit dem 
Anspruch auf den begünstigten Zollsatz nur zum Verschneiden von Wein, nicht aber auch von Most 
verwendet werden.
	        
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