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grammen, sowie der Bestimmungen über die Behandlung der telegraphischen Apparate und
Leitungen,
. Kenntniß des Fahrkarten-, Gepäck= und Güter-Abfertigungsdienstes, der allgemeinen Tarif-
bestimmungen und der für den Stations= und Abfertigungsdienst in Betracht kommenden
Vorschriften des Kassen= und Rechnungswesens,
4. Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung und der allgemeinen Vorschriften
für deren Beamte,
. Kenntniß der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, der Betriebsordnung für
die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisen-
bahnen Deutschlands, der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den dazu
gehörigen Ausführungsbestimmungen, der für den Stations= und Fahrdienst bei der betref-
fenden Bahn erlassenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften, auch derjenigen für Kreuz=
ungen und Abzweigungen auf freier Bahn, sowie für die Benutzung und Meldung eigener
und fremder Wagen, Vertrautheit mit den dienstlichen Obliegenheiten der Stations= und
Fahrbediensteten, Kenntniß der Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahn-
wagen im internationalen Verkehr, sowie der Anweisung über die Benutzung der Rettungskasten,
Kenntniß der gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften über die Beseitigung von Ansteckungs-
stoffen bei Viehbeförderung auf Eisenbahnen,
4 Kenntniß der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie ihren Dienstkreis
berühren,
Fertigkeit in der Zusammensetzung von Zügen bei regelmäßigem und bei gestörtem Betriebe,
allgemeine Kenntniß der Einrichtung und der zur Betriebssicherheit nothwendigen Beschaffen-
heit des Oberbaues, der Weichen, Stellwerke, Drehscheiben, Schiebebühnen, Last= und
Wasserkrahne, Signalvorrichtungen und der Betriebsmittel, sowie der für die Unterhaltung
und Wiederherstellung des Oberbaues erforderlichen Geräthschaften, Werkzeuge und Arbeiten,
einjährige Beschäftigung im Stationsdienste.
XII.
Stationsvorsteher:
. Kenntniß der Einrichtungen des Verbands= und Tariswesens der eigenen Bahn und der
betheiligten Nachbarbahnen, sowie des Verhältnisses der Eisenbahn zur Post= und Telegraphen-
verwaltung,
Kenntniß der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit dieselben ihren Dienst-
kreis berühren,
zweijähriger Dienst in der unter XI bezeichneten Stellung.
XIII.
Lokomotioführer:
. Fähigkeit, einen Vorgang aus dem Dienstkreise des Lokomotivführers schriftlich in ange-
messener Form darzustellen,