Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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grammen, sowie der Bestimmungen über die Behandlung der telegraphischen Apparate und 
Leitungen, 
. Kenntniß des Fahrkarten-, Gepäck= und Güter-Abfertigungsdienstes, der allgemeinen Tarif- 
bestimmungen und der für den Stations= und Abfertigungsdienst in Betracht kommenden 
Vorschriften des Kassen= und Rechnungswesens, 
4. Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung und der allgemeinen Vorschriften 
für deren Beamte, 
. Kenntniß der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, der Betriebsordnung für 
die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisen- 
bahnen Deutschlands, der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den dazu 
gehörigen Ausführungsbestimmungen, der für den Stations= und Fahrdienst bei der betref- 
fenden Bahn erlassenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften, auch derjenigen für Kreuz= 
ungen und Abzweigungen auf freier Bahn, sowie für die Benutzung und Meldung eigener 
und fremder Wagen, Vertrautheit mit den dienstlichen Obliegenheiten der Stations= und 
Fahrbediensteten, Kenntniß der Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahn- 
wagen im internationalen Verkehr, sowie der Anweisung über die Benutzung der Rettungskasten, 
Kenntniß der gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften über die Beseitigung von Ansteckungs- 
stoffen bei Viehbeförderung auf Eisenbahnen, 
4 Kenntniß der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie ihren Dienstkreis 
berühren, 
Fertigkeit in der Zusammensetzung von Zügen bei regelmäßigem und bei gestörtem Betriebe, 
allgemeine Kenntniß der Einrichtung und der zur Betriebssicherheit nothwendigen Beschaffen- 
heit des Oberbaues, der Weichen, Stellwerke, Drehscheiben, Schiebebühnen, Last= und 
Wasserkrahne, Signalvorrichtungen und der Betriebsmittel, sowie der für die Unterhaltung 
und Wiederherstellung des Oberbaues erforderlichen Geräthschaften, Werkzeuge und Arbeiten, 
einjährige Beschäftigung im Stationsdienste. 
XII. 
Stationsvorsteher: 
. Kenntniß der Einrichtungen des Verbands= und Tariswesens der eigenen Bahn und der 
betheiligten Nachbarbahnen, sowie des Verhältnisses der Eisenbahn zur Post= und Telegraphen- 
verwaltung, 
Kenntniß der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit dieselben ihren Dienst- 
kreis berühren, 
zweijähriger Dienst in der unter XI bezeichneten Stellung. 
XIII. 
Lokomotioführer: 
. Fähigkeit, einen Vorgang aus dem Dienstkreise des Lokomotivführers schriftlich in ange- 
messener Form darzustellen,
	        
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