Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Rechnen in den vier Grundarten, sowie mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, 
allgemeine Kenntniß der Eigenschaften und der Behandlung der beim Maschinenbau und im 
Betriebe zur Verwendung kommenden Materialien, 
allgemeine Kenntniß der einfachen physikalischen Gesetze, namentlich über den Wasserdampf 
und dessen Wirkungen, 
Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile, sowie 
. der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten Zustande, 
Kenntniß der Einrichtung und Handhabung der auf der betreffenden Bahn vorkommenden 
durchgehenden Bremsen, 6 
Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der 
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie der Vorschriften über den 
Nangirdienst, der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands und der zur Ausführung 
derselben auf der betreffenden Bahn erlassenen Bestimmungen, der Dienstanweisungen für 
Lokomotivführer und Heizer und derjenigen für Stationsvorsteher, Weichensteller, Bahnwärter, 
Zugführer und Wagenwärter, soweit sie den Dienstkreis eines Lokomolivführers berühren, 
Kenntniß der zu befahrenden Strecken, 
einjährige Beschäftigung als Handwerker in einer mechanischen Werkstatt und einjährige 
Lehrzeit im Lokomotivdienste. In Bezug auf Techniker, welche sich dem höheren Maschinen- 
fach widmen, bleibt die Festsetzung dieser Zeiträume den einzelnen Bundesregierungen vor- 
behalten. 
C. Schlußbestimmungen. 
. Wenn bei einzelnen Bahnen die Benennung einer Beamtenklasse von der unter I bis XIII — 
als zur Zeit meistentheils üblich — abweicht, so ist für die Anwendung der Befähigungs- 
vorschriften nicht die Benennung, sondern die wirkliche Dienstverrichtung maßgebend. 
Beamte, welchen die Dienstverrichtungen verschiedener Klassen zugleich übertragen sind, 
haben, auch wenn dieses Verhältniß durch die äußere Bezeichnung nicht ausgedrückt ist, die 
Erfordernisse für sämmtliche in ihrer Person vereinigten Dienste nachzuweisen. 
Unter Probezeit im Sinne obiger Bestimmungen ist die Zeit der praktischen Ausbildung 
und Vorbereitung unter Ueberwachung eines mit dem betreffenden Dienste vertrauten Beamten 
zu verstehen. 
Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahn= 
zwecke finden die Bestimmungen unter 1 bis XII über die Dauer der Probezeiten keine 
Anwendung. 
Den einzelnen Verwaltungen bleibt — unbeschadet der Vorschriften über eine vorgängige 
Probezeit oder praktische Beschäftigung — hinsichtlich der unter I bis XlI aufgeführten 
Beamten üÜberlassen, in welcher Form sie sich die Ueberzeugung von dem Vorhandensein der 
vorgeschriebenen Befähigung verschaffen wollen; es kann dies je nach Umständen, entweder
	        
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