Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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durch Zeugnisse oder durch schriftliche und mündliche Prüfungen, oder durch Beobachtung 
der praktischen Leistungen von Seiten eines vorgesetzten Beamten geschehen. Bezüglich der 
Lokomotivführer ist die Ablegung einer Prüfung vor einem höheren maschinentechnischen 
und einem betriebstechnischen Beamten, verbunden mit Probefahrten unter Aufsicht eines 
Beamten der ersteren Gattung, erforderlich. 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1893 in Kraft. 
Dieselben werden durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht. 
Der Landes-Aufsichtsbehörde bleibt vorbehalten, bei der Anstellung wie bei dem Auf- 
rücken der Beamten dieselben mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse von einzelnen Erfor- 
dernissen zu entbinden. 
Die Landes-Aufsichtsbehörden sind ermächtigt, auf Nebeneisenbahnen für einzelne 
Stationen und Bahnstrecken mit einfachen Verkehrs= und Betriebsverhältnissen eine Ab- 
weichung von den vorstehenden Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- 
beamten dahin zuzulassen, daß Bahnpolizeibeamte der einen Klasse durch geeignete Beamte 
einer anderen Klasse aushülfsweise vertreten werden, auch wenn letztere die formelle Be- 
fähigung dazu nicht besitzen. 
Berlin, den 5. Juli 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi.
	        
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