Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Allgemeine Bestimmungen. 
Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln fahrende 
Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zugelassen sind. 
Eine Abweichung in der Darstellung der Signale von den beigegebenen Abbildungen ist zulässig, 
soweit der Wortlaut der einzelnen Signalbestimmungen nicht entgegensteht. 
Diese Signalordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft; sie findet Anwendung auf 
allen Haupteisenbahnen Deutschlands und auf den Nebeneisenbahnen, soweit bei den letzteren 
Signale zur Anwendung kommen. Ausnahmen können unter besonderen Verhältnissen von 
der zuständigen Landes-Aussichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts zugelassen 
werden. 
Diese Signalordnung wird durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht. 
Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Sofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signaleinrichtungen ohne besondere Schwierig= 
keiten bis zum 1. Januar 1893 nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der 
betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene 
Fristen bewilligt werden. Bereits bewilligte Befristungen werden hiervon nicht berührt. 
Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Bahnstrecken, welche von ausländischen Bahn- 
verwaltungen betrieben werden, können Abweichungen von dieser Signalordnung von der 
betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt 
werden. 
Berlin, den 5. Juli 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi.
	        
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