Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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8. 2. 
Bauwerke. 
(1) Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngleisen bestimmter Brücken ist nur 
ausnahmsweise gestattet und bedarf in jedem Falle der Genehmigung der Landes-Aussichtsbehörde. 
(2) Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile des Ueberbaues aus ge- 
walztem oder geschmiedetem Material herzustellen. 
S. 3. 
Breite des Bahnkörpers. 
Die Breite des Bahnkörpers auf freier Bahn — in Einschnitten und auf Dämmen — ist so 
zu bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die Unterkante der Schienen des nächstliegenden Gleises 
gelegten geraden Linie und der verlängerten Böschungslinie mindestens 2,000 Meter von der Mitte 
des Gleises entfernt liegt. 
8. 4. 
Trockenlegung der Bahn. 
(1) Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außer bei eingedeichten Strecken, 
mindestens 600 Millimeter über dem höchsten Wasserstande liegen. 
(2) Die Bettung soll unter den Schienenunterlagen mindestens 200 Millimeter stark und ge- 
hörig entwässert sein. « 
§.5. 
Spurweite. 
(1) Die Spurweite, im Lichten zwischen den Schienenköpfen gemessen, soll in geraden Gleisen 
1,84 Meter betragen. 
(2) In Krümmungen mit einem Halbmesser unter 500 Meter soll die Spurweite angemessen 
vergrößert werden. Diese Vergrößerung darf jedoch das Maaß von 30 Millimeter nicht überschreiten. 
g. 6. 
Gleislage und Krümmungen. 
(1) Die Schienen eines Gleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen. 
(2) Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberkanten der beiden Schienen eines Gleises sollen in 
geraden Strecken, mit Ausnahme der Ueberhöhungsrampen, in gleicher Höhe liegen. 
(3) In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere Schiene um so 
viel höher liegen als die innere, daß bei der größten für die betreffende Strecke zugelassenen Fahr- 
geschwindigkeit (Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands §. 26) die Krümmungen mit 
Sicherheit durchfahren werden können. Die Ueberhöhung soll in den Uebergangsbögen oder in den 
zunächst an die Krümmung anschließenden geraden Strecken auf eine Länge auslaufen, welche minde- 
stens das 200fache der Ueberhöhung beträgt. 
(0 Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Gleise sind stetig in einander überzuführen.
	        
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