Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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oder eines unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlagers und in Ermangelung solcher Räume 
auf Kosten des Antragstellers in einem anderweiten geeigneten unter amtlichen Mitverschluß zu 
nehmenden Raume aufzubewahren. . 
Das durch Verschneiden von ausländischem Wein erhaltene Gemisch bleibt auch bei Versendung 
auf Begleitschein I, sowie im Fall seiner Belassung in der öffentlichen Niederlage oder in einem unter 
amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlager nach dem antheiligen Verhältniß des darin enthaltenen 
ausländischen Verschnitt-Weins und Mostes und anderen ausländischen Faßweines zollpflichtig. Das 
Gemisch ist im Niederlageregister unter Anschreibung des Zollbetrages, welcher nach Maßgabe des 
Mischungsverhältnisses auf dem Gemisch lastet, als „verschnittener Wein“ festzuhalten. 
13) Für die am 1. Februar d. J. in öffentlichen Zollniederlagen oder in Privatlagern unter 
amtlichem Mitverschluß vorhandenen Verschnitt-Weine bedarf es des Nachweises des unmittelbaren Ein- 
gangs aus dem Ursprungslande nicht (Gesetz betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze 
auf Getreide, Holz und Wein vom 30. Januar 1892, Reichsgesetzblatt S. 299). 
14) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, weitere im Interesse der Zollsicherheit 
erforderliche Bestimmungen für die zollamtliche Behandlung des verschnittenen Weins auf den öffent- 
lichen Niederlagen sowie den unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlagern zu erlassen, sowie 
auch die erforderlichen Ergänzungen bezüglich der Registerführung u. s. w. vorzuschreiben. 
15) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ferner ermächtigt, für dieienigen Weinbauern, welche 
nicht mehr als 1 ha Weinland besitzen, nur selbstgewonnenen Wein verschneiden und nicht zugleich 
Weinhändler sind, Erleichterungen bezüglich der Kontrolle der Verwendung von Verschnitt-Weinen ein- 
treten zu lassen. Die Vornahme des Verschnitts darf jedoch nur unter steueramtlicher Aufsicht 
stattfinden. 
Auleitung für die Untersuchung von Verschnitt-Wein und Most auf den Alkohel= bezw. Frucht- 
zuckergehalt und Extroktgehalt. 
1) Die Feststellung des Alkoholgehalts im Wein hat nach Maßgabe der vom Bundesrath erlassenen 
Vorschriften, betreffend die Abfertigung von Likören, Fruchtsäften, Essenzen, Extrakten und dergleichen 
(Centralblatt für das Deutsche Reich Jahrgang 1891 Seite 341 ff.) zu erfolgen. Dabei ist jedoch 
davon abzusehen, den Wein vor der Probenahme durchzurühren oder durchzuschütteln. Auch kommt 
der Zusatz von Salz vor der Destillation in Wegfall, da Ester im Wein nicht in erheblicher Menge 
vorhanden sind und der in denselben enthaltene Alkohol nicht abzurechnen ist. Dagegen muß, wenn 
das erste Destillat sauer ausfällt, neutralisirt und nochmals destillirt werden, bevor die Messung 
vorgenommen wird. 
2) Zur Feststellung des Fruchtzuckergehalts im Most ist die entnommene Probe zunächst mittels
	        
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