Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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(8) Sie finden Anwendung auf die Vollspurbahnen, und zwar: 
a) in 
# — 
b) in 
— 
d0 
2 
ihrem Abschnitt 1 
. auf alle Haupteisenbahnen, welche nach diesem Zeitpunkt in Angriff genommen werden; 
auch auf die derzeit bereits iin Bau oder Betriebe befindlichen Haupteisenbahnen, 
sofern die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen nach dem 1. Jannar 1893 
einem umfassenderen Umbau unterworfen werden; 
ihrem Abschnitt II 
. auf diejenigen Betriebsmittel der Haupteisenbahnen, welche nach diesem Zeitpunkt 
neu beschafft werden; 
. auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten Betriebsmittel der Haupt- 
eisenbahnen, welche nach dem 1. Januar 1893 eine vollständige Umänderung erleiden; 
. auf diejenigen Betriebsmittel der Nebeneisenbahnen, welche auf die Haupteisenbahnen 
übergehen oder in Züge, welche mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Kilometer 
in der Stunde laufen, eingestellt werden. 
(4) Als Haupteisenbahnen sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnstrecken mit Ausnahme 
derjenigen anzusehen, für welche nach der Entschließung der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit 
Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands 
maßgebend ist. 
(5) Ausnahmen können in Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der Landes-Aussichtsbehörde 
unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
Berlin, 
den 5. Juli 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi.
	        
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