Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Bekanntmachung, betreffend die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands. 
Vom 5. Juli 1892. 
G.# der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 auf Grund der Artikel 42 und 43 
der Reichsverfassung und im Anschluß an §. 74 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen 
Deutschlands, sowie an Ziffer 3 Absatz 1 der Allgemeinen Bestimmungen zur Signalordnung für die 
Eisenbahnen Deutschlands gefaßten Beschlüsse tritt an die Stelle der Bahnordnung für deutsche Eisen- 
bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 nachstehende 
Bahnordnung 
für die 
MAebeneisenbahnen Deutschlands. 
J. 
Zustand der Bahn. 
8. 1. 
Spurweite. 
(1) Für Vollspurbahnen soll die Spurweite, im Lichten zwischen den Schienenköpfen gemessen, in 
geraden Gleisen 1,/186 Meter betragen. 
(2) Für Schmalspurbahnen soll dieselbe 10000 Meter oder 0,1860 Meter betragen; Ausnahmen 
hiervon sind zulässig mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts. 
0. 2. 
Längsneigung. 
Die Längsneigung der Bahn soll auf freier Strecke das Verhältniß von 40 % (12:25) in 
der Regel nicht überschreiten. Für die Anwendung stärkerer Neigungen ist die Genehmigung der 
Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Neichs-Eisenbahn-Amts erforderlich. 
F. 3. 
Krümmungen. 
Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke soll bei Vollspurbahnen nicht kleiner als 
100 Meter sein. 
F. 4. 
Spurerweiterung. · . 
In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei Vollspurbahnen das Maaß von 35 Millimeter 
nicht ülerschreiten.
	        
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