Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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S. 7. 
Einfriedigungen der Bahn. 
(1) Ob und an welchen Stellen Schutzwehren oder andere Sicherheitsvorrichtungen an Wegen 
erforderlich sind, welche unmittelbar neben einer mit Lokomotiven befahrenen Bahn herlaufen oder 
über die letztere führen, bestimmt die Aufsichtsbehörde. 
(2) In angemessener Entfernung vor verkehrsreichen Wegeübergängen in Schienenhöhe müssen 
Warnungstafeln aufgestellt sein. 
(3) Werden zur Absperrung von Wegeübergängen Drahtzugschranken angewendet, so müssen 
dieselben auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden können. Jeder durch Zugschranken ab- 
zuschließende Uebergang muß mit einer Glocke versehen sein, mit welcher vor dem Schließen der 
Schranken zu läuten ist. 
*K. 8. 
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger, Merkzeichen. 
(1I) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche Entfernungen von ganzen 
Kilometern angeben. 
(2) Neigungszeiger müssen neben den Enden der stärker als 6,,0% (1: 150) geneigten Strecken 
angebracht sein, sofern sich letztere ohne Unterbrechung durch eine flachere oder entgegengesetzte Neigung 
auf eine größere Länge als 500 Meter ausdehnen. 
(3) Vor den in Schienenhöhe liegenden, unbewachten Wegeübergängen soll in genügender Ent- 
fernung auf der zur Fahrtrichtung rechts gelegenen Seite der Bahn ein Kennzeichen vorhanden sein, 
welches dem Lokomotivführer eines die Strecke befahrenden Zuges die Annäherung an einen derartigen 
Uebergang anzeigt. Inwieweit Abweichungen stattfinden können, bestimmt die Aussichtsbehörde. 
(4) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Merbzeichen angebracht sein, welches 
die Stelle angiebt, über die hinaus auf dem einen Gleise Fahrzeuge mit keinem ihrer Theile vorge- 
schoben werden dürfen, ohne daß der Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen Gleise gehindert wird. 
II. 
Zustand, uUnterhaltung und Untersuchung der Betriebsmittel. 
S. 9. 
Zustand der Betriebsmittel. 
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, daß die 
Fahrten mit der größten für die letzteren zulässigen Geschwindigkeit (8. 27) ohne Gefahr stattfinden 
können. 
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