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kommende Neigung an keiner Stelle die Länge von 1000 Meter, so ist die gerade Ver-
bindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten des Längenschnitts, welche bei 1000 Meter
Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, als stärkstgeneigte Strecke anzusehen.
c) Als maßgebende Fahrgeschwindigkeit ist diejenige anzunehmen, welche der Zug auf der
betreffenden Strecke höchstens erreichen darf,
d) Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen als auch bei Feststellung der er-
forderlichen Bremsachsen ist eine unbeladene Güterwagenachse als halbe Achse zu rechnen.
Die Achsen von Personen-, Post= und Gepäckwagen sind stets voll in Ansatz zu bringen.
e.) Der bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen sich
etwa ergebende überschießende Bruchtheil ist stets als ein Ganzes zu rechnen.
(3) Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 40 % 0 (1: 25) haben, sind für das
Bremsen der Züge von der Landes-Aufsichtsbehörde besondere Vorschriften zu erlassen.
(4) Für Züge und Wagen, welche auf längeren Strecken ausschließlich durch die Schwerkraft
oder mit Hilfe stehender Maschinen sich bewegen, werden die erforderlichen Sicherheitsvorschriften von
der Landes-Aussichtsbehörde erlassen. Das Gleiche gilt auch für Bahnen von außergewöhnlicher
Bauart.
(5) Den Stationsvorstehern sowie den Lokomotiv= und Zugführern ist bekannt zu geben, der
wievielte Theil der Wagenachsen auf jeder Strecke bei den vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten muß
gebremst werden können.
8. 26.
Bildung der Züge.
Bei Bildung der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen gehörig zusammengekuppelt sind,
die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt ist, die nöthigen Signalvorrich-
tungen angebracht und die nach §. 24 erforderlichen Bremsen bedient und thunlichst gleichmäßig im
Zuge vertheilt sind.
§. 26.
Erleuchtung der Wagen.
Das Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagen ist während der Fahrt bei
Dunkelheit und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minuten gebraucht werden, an-
gemessen zu erleuchten. "
8. 27.
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit.
(1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln fahrende Lokomotiven wird
durch die Landes-Aussichtsbehörde festgestellt. Größere Geschwindigkeiten als 30 Kilometer in der
Stunde bis zu der größten zulässigen Geschwindigkeit von 40 Kilometer in der Stunde dürfen nur
gestattet werden auf vollspurigen Bahnstrecken mit eigenem Bahnkörper und nur für Personenzüge,