Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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welche nicht mehr als 26 Wagenachsen führen und mit durchgehender Bremse versehen sind. Die 
Betriebsmittel, welche in diese schnellerfahrenden Züge eingestellt werden, müssen den bezüglichen Be- 
stimmungen in den Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands 
entsprechen. Am Schlusse eines solchen mit durchgehender Bremse versehenen Zuges dürfen innerhalb 
der vorbezeichneten Zugstärke einzelne Wagen ohne durchgehende Bremse bis zu höchstens 12 Achsen 
angehängt werden; in diesem Falle muß auf Neigungen von mehr als 5% (1: 200) in 
einer ununterbrochenen Länge von 1000 Meter oder darüber der letzte Wagen eine bediente 
Bremse haben. 
(2) Wird bei einem Zuge mit durchgehender Bremse letztere unterwegs ungangbar, so darf die 
Fahrt ohne Verminderung der sonst dafür zugelassenen Geschwindigkeit fortgesetzt werden, sofern die 
Bedienung der nach §. 24 erforderlichen Anzahl von Bremsen mit der Hand bewirkt wird. 
§. 28. 
Langsamfahren. 
(1) Wenn ein Signal zum Langsamfahren gegeben ist oder ein Hinderniß auf der Bahn be- 
merkt wird, muß die Fahrgeschwindigkeit in einer den Umständen angemessenen Weise ermäßigt werden. 
(2) Auf Strecken, in welchen eine Drehbrücke liegt oder welche aus einem sonstigen Grunde 
stets mit besonderer Vorsicht befahren werden müssen, ist die größte zulässige Geschwindigkeit für die 
einzelnen Zuggattungen besonders festzusetzen. 
S. 29. 
Abfahrt der Züge. 
(1) Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen Beamten 
gestattet ist. 
(9) Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde darf ein Zug 
einem anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge nur in Stationsabstand folgen. 
F. 30. 
Sonderzüge. 
(10 Sonderzüge und einzeln fahrende Lokomotiven, welche den betheiligten Stationen, sowie dem 
Bahnbewachungspersonal nicht vorher angekündigt sind, dürfen mit keiner größeren Geschwindigkeit 
als 15 Kilometer in der Stunde befördert werden. 
(2) Die Sonderzüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs pünktlicher Be- 
förderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen. 
g. 31. 
Schieben der Züge. # 
Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Lokomotive nicht befindet, ist nur 
dann zulässig, wenn die Stärke derselben nicht mehr als 50 Wagenachsen beträgt und die Geschwindig-
	        
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