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keit 15 Kilometer in der Stunde nicht übersteigt. Der vorderste Wagen muß alsdann mit einem
wachthabenden Beamten oder verpflichteten Arbeiter besetzt sein, welcher eine weithin tönende Glocke
bei sich zu führen hat (5§. 21).
S. 32.
Begleitpersonal.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet sein. Der-
selbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs= und Ankunftszeiten auf den einzelnen
Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind.
§. 33.
Stillstehende Lokomotiven und Wagen.
(1) Bei angeheizten Lokomotiven muß, solange sie still stehen, der Regulator geschlossen, die
Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter
Aussicht stehen.
(2) Die ohne ausreichende Aufsicht, wie die über Nacht auf den Gleisen verbleibenden Wagen
sind durch geeignete Vorrichtungen festzustellen.
§. 34.
Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu berechtigten
Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren.
S. 35.
Gebrauch der Dampffpfeife.
(1) Der Gebrauch der Dampfpfeife, sowie das Oeffnen der Cylinderhähne ist auf die nothwendigsten
Fälle zu beschränken.
(2) In der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll unter möglichster Ver-
meidung des Gebrauchs der Dampfpfeife vorzugsweise die Läutevorrichtung zur Anwendung kommen (§. 12).
S. 36.
Führung der Lokomotive.
(1) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche
mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung als Lokomotivführer
unter Beachtung der vom Bundesrath darüber erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben.
(2) Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit vertraut sein, um
dieselben erforderlichenfalls still“= oder zurückstellen zu können.
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