Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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IV. 
Signalwesen. 
8. 37. 
Streckensignale. 
(1) Auf der Bahn müssen die Signale gegeben werden können: 
der Zug soll langsam fahren und 
der Zug soll halten. 
(2) Bewegliche Brücken, mit Ausschluß derjenigen, welche nur ausnahmsweise bei vorüber- 
gehender Außerbetriebsetzung der betreffenden Gleise geöffnet werden, sind nach beiden Richtungen durch 
Signale abzuschließen, welche mit der Verriegelungsvorrichtung der Brücke dergestalt in gegenseitiger 
Abhängigkeit stehen, daß das Fahrsignal nur bei genauer und völlig sicherer Feststellung der Brücke 
erscheinen kann. 
S. 38. 
Weichensignale. 
Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen muß dem Lokomotivführer durch Signale kennt- 
lich sein, wenn nicht die Weichen durch einen sicheren Verschluß unverrückbar festgestellt sind. 
S. 39. 
Zugsignale. 
Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage den Schluß, 
bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben erkennen lassen; Gleiches gilt für einzeln 
fahrende Lokomotiven. 
S. 40. 
Signale des Lokomotivpersonals. 
Das Lokomotiopersonal muß die Signale geben können: 
Achtung, 
Bremsen anziehen und 
Bremsen loslassen. 
S. 41. 
Elektrische Verbindungen 
Die Bahnhöfe und Haltestellen müssen zur Verständigung unter einander mit elektrischen 
Schreibtelegraphen oder Fernsprechern ausgerüstet sein. Ausnahmen sind mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde zulässig. 
S. 42. 
Signalordnung. 
(1) Im Uebrigen bleibt die Einrichtung des Signalwesens von der Eigenart des Betriebes auf 
der betreffenden Bahn abhängig.
	        
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