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(2) Soweit Signale zur Anwendung kommen, müssen dieselben gemäß den Vorschriften in der
Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands eingerichtet und gehandhabt werden.
V.
Bestimmungen für das Publikum.
g. 43.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anordnungen nach-
kommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung innerhalb des Bahn-
gebiets und bei der Beförderung von Personen und Sachen getroffen werden, und haben den dienst-
lichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen
Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten (§. 47) Folge zu leisten.
S. 44.
Betreten der Bahnanlagen und der Stationen. Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen sowie Verhalten der
Reisenden beim Ein= und Aussteigen und während der Fahrt.
(1) Das Betreten der Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, sowie das Betreten der
zur Bahn gehörigen Vöschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubniß-
karte nur den Aussichtsbehörden und deren Vertretern, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen
Beamten der Staatsanwaltschaften, den Forstschutz= und Polizeibeamten, den zur Wahrnehmung des
Zoll-, Steuer= oder Telegraphendienstes innerhalb des Bahngebiets berufenen Beamten, sowie den zu
Besichtigungen dienstlich entsendeten deutschen Offizieren, ferner innerhalb des Bereichs von Festungen
bis zur äußersten Grenze der Tragweite der Geschütze den Offizieren und in Uniform befindlichen
Beamten der deutschen Festungsbehörden gestattet. Die bezeichneten Personen haben, sofern sie nicht
durch ihre Uniform kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf
Erfordern auszuweisen.
(2) Das Publikum darf die Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, nur an den zu
Uebergängen bestimmten Stellen betreten, und zwar nur solange, als dieselben nicht abgesperrt sind,
oder sich kein Zug nähert.
(5) In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
(4) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, soweit dieselben nicht zugleich
als Weg dienen, durch Vieh, bleibt derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt.
(5) Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von Vieh und
Lastthieren in angemessener Entfernung von der Bahn und zwar, sofern Warnungstafeln vorhanden
sind, an diesen halten, beziehungsweise die Bahn schnell räumen.
(6) Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen, zu
überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen.