Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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erforderlichen Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im §. 47 Nr. 5 bis 15 aufgeführten 
Beamten den vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- 
beamten entsprechen. · 
(2) Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidigt. Sie treten alsdann 
in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte 
der öffentlichen Polizeibeamten. 
(3) Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke finden 
obige Vorschriften über das Alter und die Vereidigung keine Anwendung. 
S. 50. 
Verhalten der Bahnpolizeibeamten. Personalakten. 
(10 Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes ungeeignet 
zeigen, müssen sofort von der Wahrnehmung polizeilicher Verrichtungen entfernt werden. 
(2) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten Personalakten anzulegen 
und fortzuführen. « 
§.51. 
Bezirk der Amtsthätigkeit. 
Die Amtsthätigkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich, ohne Rücksicht auf den ihnen angewiesenen 
Wohnsitz, auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und soweit, als solches zur Handhabung 
der für den Eisenbahnbetrieb geltenden Polizeiverordnungen erforderlich ist. 
§. 52. 
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten. 
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf deren Ersuchen in der 
Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den 
übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen 
bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten 
zulassen. 
VII. 
Aufsichtsbehörden. 
S. 53. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung Landes-Aufsichtsbehörde und 
Aufsichtsbehörden im Sinne dieser Vorschriften zu verstehen sind, wird von der Centralbehörde des 
Bundesstaates bestimmt und dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitgetheilt. Fur die Reichseisenbahnen in 
Elsaß-Lothringen erfolgt diese Festsetzung und Mittheilung durch die zuständige oberste Reichsbehörde.
	        
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