Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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VIII. 
Uebergangsbestimmungen. 
8. 64. 
(1) Sofern auf einer Bahn einzelne in diesen Vorschriften vorgesehene Einrichtungen noch nicht 
bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem im §. 55 bestimmten Zeit- 
punkt nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Landes-Aussichtsbehörde 
mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. 
(2) Befristungen, welche bereits auf Grund der bisher gültigen Vorschriften bewilligt sind, werden 
hiervon nicht berührt. 
IX. 
Schlußbestimmungen. 
8. 55. 
(1) Diese Bahnordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft. 
(2) Dieselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht. 
(3) In Rücksicht auf besondere Verhältnisse eines Bahnunternehmens können von der zuständigen 
Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts Abweichungen von einzelnen der 
vorstehenden Vorschriften zugelassen werden. 
(4) Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 5. Juli 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi.
	        
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