471
M 21.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 17. September 1892.
Inhalt.
Verfügung der Ministerien des Innern und der Fianzen betreffend die Vornahme einer Viehzählung für das
Deutsche Reich am 1. Dezember 1892. Vom 7. September 1892. — Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Anzeigepflie bei Cholera. Vom 5. September 1892. — Verfügung des Ministeriums des Imern,
betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Leib= und Bettwäsche, gebrauchten Kleidern, Hadern und Lumpen,
Obst, frischem Gemüse, Butter und Weichkäse aus Choleragegenden. Vom 13. September 1892.
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betressend die Vornahme einer Vieh-
zählung für das Deutsche Reich am l. Dezember 1992. Vom 7. September 1892.
Nach dem Beschlusse des Bundesraths vom 7. Juli 1892 ist am 1. Dezember dieses
Jahrs eine umfassende Viehzählung für das Deutsche Reich vorzunehmen. Zur Voll-
ziehung dieses Beschlusses wird Folgendes verfügt:
3. 1
Die Zählung des Viehs erfolgt nach dem Stand am 1. Dezember 1892.
Dabei soll das in jedem Hause nebst den zugehörigen Nebengebäuden und sonstigen
Räumlichkeiten (im gesammten Gehöft, Anwesen) in Fütterung stehende Vieh gezählt
werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer Eigenthümer des Viehs ist. Vorübergehend
(auf Reisen, Fuhren rc.) abwesende Viehstücke und auch solche, welche im Laufe des
1. Dezember verkauft werden, sind mit aufzuzeichnen; hingegen ist nicht mitzuzählen Bieh,
welches im Laufe des 1. Dezember erst gekauft wird, sowie nur zufällig und vorüber-
gehend im Hause 2c. anwesendes.
Metzger (Schlächter) und Händler haben auch das bei ihnen stehende zum Schlachten
oder Verkauf bestimmte Vieh, sofern es nicht etwa erst am 1. Dezember gekauft ist, auf-
zuführen. Das an diesem Tage auf dem Transport befindliche Vieh von Händlern ist
je am Wohnort derselben aufzunehmen. Die am 1. Dezember zu Markt geführten Thiere