Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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sind noch bei dem bisherigen Besitzer zu zählen. Dagegen sind Schafherden stets in der 
Gemeinde zu zählen, wo sie sich auf Weide oder in Fütterung, wenn auch nur vorüber- 
gehend, befinden. 
§. 2. 
Die Aufnahme der Thiere mit Einschluß der Militärpferde erfolgt von Haus zu 
Haus, wobei darauf zu achten ist, daß auch besondere Viehbestände, wie z. B. Vieh in 
Schlachthäusern, Pferde in Landgestüten, Bergwerken 2rc., nicht übergangen werden. Die 
Aufnahme hat nach den in der Hausliste — Formular A — bezeichneten Gattungen 
und Abtheilungen stattzufinden. 
Zugleich ist in der Hausliste auch die Zahl der Haushaltungen anzugeben, auf welche 
sich der in der ersteren verzeichnete Gesammtviehstand vertheilt. 
Die Nichtigkeit der Angaben ist von demjenigen zu bescheinigen, unter dessen un- 
mittelbarer Aufsicht und Verwaltung das Haus (Gehöft, Anwesen) steht, auch wenn der- 
selbe nicht Eigenthümer des Viehs ist. 
8. 3. 
In jeder Gemeinde ist zur Einrichtung und Leitung des Zählgeschäfts durch den 
Gemeinderath und in der Regel aus dessen Mitte eine Zählungskommission unter dem 
Vorsitz des Ortsvorstehers zu bestellen, welche spätestens am 1. November d. J. 
in Thätigkeit zu treten hat. 
Größere Gemeinden können hiebei von der Zählungskommission in bestimmt abge- 
grenzte Zählbezirke eingetheilt werden. 
8. 4. 
Jedem Besitzer oder Verwalter eines Hauses, in welchem Vieh der unter 
die Zählung fallenden Art gehalten wird, ist spätestens bis zum 30. No- 
vember Mittags eine Hausliste (Formular A) zuzustellen, welche in der Zeit vom 30. No- 
vember bis 2. Dezember Mittags auszufüllen ist, so daß sie am 2. Dezember Nachmittags 
abgeholt werden kann. » 
JedeHauslistc(A)ist,nachdemaufdcrsclbcndicHausnummcr(bezw.diesonstüb—- 
liche Bezeichnung des Anwesens), der Name des Hausbesitzers oder -Verwalters von der 
Zählungskommission eingesetzt ist, mit einer laufenden Nummer zu versehen und ist so- 
dann diese Nummer, sowie der Name des Hausbesitzers oder = Verwalters der Kontrolle 
wegen zu gleicher Zeit, und vor Abgabe der Hausliste, in die Gemeindeliste — Formu-
	        
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