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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Anzeigepflicht bei Tholera. Vom 9. September 1892.
Bezüglich der Anzeigepflicht bei Cholera wird mit Allerhöchster Genehmigung vom
heutigen Tage unter Bezugnahme auf Art. 25 Ziff. 3 und Art. 32 Ziff. 5 des Landes-
polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 Nachstehendes verfügt:
Jeder Fall der Erkrankung an Cholera oder an einer choleraverdächtigen Krankheit,
insbesondere Brechdurchfall, sowie jeder durch Cholera oder eine choleraverdächtige Krank-
heit, insbesondere Brechdurchfall, verursachte Todesfall muß unverzüglich der Ortspolizei-
behörde angezeigt werden. Ausgenommen bleiben Brechdurchfälle von Kindern unter
zwei Jahren.
Die Verpflichtung zur Anzeige liegt den Angehörigen des Kranken beziehungsweise
Gestorbenen und denjenigen Personen, welche die Pflege des Kranken übernommen haben,
sowie dem Inhaber der Wohnung oder des Hauses, worin der Kranke beziehungsweise
Gestorbene sich befindet, ob. Im Falle der Behandlung des Kranken durch einen appro-
birten Arzt geht die Anzeigepflicht auf diesen über.
Bei Krankheits= beziehungsweise Todesfällen, welche sich auf Schiffen ereignen, hat
die Anzeige durch den Führer des Schiffs bei der Ortspolizeibehörde des nächsten Lan-
dungsplatzes zu erfolgen.
Die Ministerial-Verfügung vom 5. Februar 1872 (Reg. Blatt S. 52), soweit sie
sich auf die Anzeigepflicht bei Cholera bezieht, sowie §. 33 der Ministerial-Verfügung
vom 2. August 1884 (Reg. Blatt S. 157) treten außer Wirkung.
Stuttgart, den 9. September 1892.
Schmid.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von keib- und Bettwäsche, gebrauchten Kleidern, Hadern
und Lumpen, Obst, frischem Gemüse, Lutter und Weichkäse aus Choleragegenden.
Vom 13. September 1892.
Unter Bezugnahme auf Art. 32 Ziff. 5 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. De-
zember 1871 wird hiemit die Ein= und Durchfuhr von gebrauchter Leib= und Bett-
wäsche, gebrauchten Kleidern, Hadern und Lumpen aller Art, Obst, frischem Gemüse,