Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

489 
22. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 27. September 1892. 
Inhalt. 
Verfügung des Minsteriums des Innern, betreffend die Durchfuhr lebenden Viehs aus Italien. Vom 20. Sep- 
tember . 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Durchfuhr lebenden Viehs ans Italien. Vom 20. September 1892. 
In Abänderung des durch die Ministerialverfügung vom 24. Oktober 1885 (Reg. Blatt 
S. 487) erlassenen Verbots der Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 
aus Italien wird hiemit die Durchfuhr lebender Thiere der genannten Gattungen aus 
Italien unter der Bedingung, daß die Sendungen nur auf Eisenbahnen und ohne 
unnöthigen Aufenthalt durch das deutsche Gebiet geleitet werden, sowie bei Ein- 
haltung der nachstehenden Vorschriften gestattet: 
1) Es sind für die zur Durchfuhr kommenden Thiere Ursprungs= und Gesundheits- 
zeugnisse beizubringen, in welchen die Thiere nach Stückzahl, Gattung (Rasse), Farbe, 
sonstigen äußeren Kennzeichen sowie nach dem Herkunftsort bezeichnet und Rinddiehstücke 
einzeln behandelt sind. Die Zeugnisse müssen von der zuständigen Orts= oder Polizei- 
behörde ausgestellt und mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der 
Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Thierarzts darüber versehen sein, 
a) daß die Thiere von ihm untersucht und gesund befunden worden sind, 
b) daß am Herkunftsort und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage 
vor der Absendung eine auf die betreffende Viehgattung übertragbare Seuche 
nicht geherrscht hat.
	        
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