Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Zulässige Gefässe; Material, Form und Beschaffenheit derselben. 
Folgende Arten von Milchgefässen werden zur Aichung zugelassen: 
a) Kannen, d. h. eylinderförmige Gefässe mit engerem cylinderischem Halse aus 
verzinntem Blech von 11 bis 50 1 Naumgehalt; 
5) Gölten, Kübel und Bütten, chlindrisch oder schwach konisch (oben weiter), 
aus Holz oder aus verzinntem Blech von nicht weniger als 15 1 Raumgehalt. 
Bei kreisrunden Gefässen darf die größte Weite, bei ovalen das Mittel aus beiden 
Achsen, an der weitesten Stelle des Füllraums gemessen, 40 cm für Kannen und 50 cm 
für Gölten, Kübel und Bütten nicht übersteigen. 
Die Gefässe müssen bezüglich ihres Baues, ihrer Haltbarkeit und ihrer sonstigen 
Beschaffenheit untadelhaft sein, namentlich ist der Boden in ebener Fläche herzustellen 
und bei den Gefässen aus Blech durch eine außen angebrachte Verkreuzung oder durch 
zwei parallel laufende Stege zu verstärken. Die untere Randfläche soll so beschaffen sein, 
daß das Gefäß auf einer ebenen Grundlage fest aufgestellt werden kann. 
Seitliche Ausgußröhren nach Art der Gießkannen sind nicht zulässig. Bei den 
Kannen darf die Kegelfläche, welche das eigentliche Gefäß mit dem engeren Halse ver- 
bindet, nicht zu flach und keinenfalls gewölbt sein. 
Der Sollgehalt der Milchgefässe aus Blech wird bei den Kannen durch zwei einander 
gegenüberliegende, bei den Gölten, Kübeln und Bütten durch drei gleichmäßig auf dem 
Umfang vertheilte Stifte nach Maßgabe der Vorschrift in §. 10, Ziff. 4, letzter Satz, 
der Aichordnung begrenzt. 
Bei den Gefässen aus Holz wird die Begrenzung des Sollgehalts durch die Mittel- 
punkte von drei Nagelköpfen hergestellt; die verzinnten Nägel sind inwendig in die 
Gefässe so einzuschlagen, daß sie ohne sichtbare Verletzung der letzteren nicht entfernt 
werden können. 
Die Stifte beziehungsweise Nägel sollen mindestens 5 cm vom oberen Rande des 
Gefässes abstehen. 8 3 
Abstichstäbe. 
Zur Ermittelung des Inhalts eines blos zum Theil gefüllten Gefässes darf ein 
geaichter nach Liter eingetheilter Abstichstab in der Weise verwendet werden, daß er in der 
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