Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Die 51 Stufen auf dem Stab werden schließlich mittels des Zirkels in fünf gleiche 
Theile getheilt, soweit sie nicht durch Benützung des 1 1 Normals eine Eintheilung be- 
reits erhalten haben. 
Die Aichfehlergren ze wird auf ½/00 des Raumgehalts des Gefässes festgesetzt. 
Für alle Striche des Abstichstabs beträgt sie bei Gefässen bis 40 1 0,21; bei größeren 
innerhalb jedes vollen oder angefangenen für sich betrachteten Raumes von 40 1, von 
Null angefangen, 0,2 I. 
Die Verkehrsfehlergrenze beträgt das Doppelte der Aichfehlergrenze. 
S. 5. 
Bezeichnung und Stempelung. 
Bei den Milchgefässen aus Blech wird auf einer aufgelötheten Messingplatte von 
mindestens 3 cm Breite und 4 cm Höhe, deren Zusammengehörigkeit zum Gefäß durch 
einen zu stempelnden Zinntropfen zu sichern ist, bei den Gefässen aus Holz auf der 
äußeren Wandfläche, in der Nähe des oberen Rands, von oben nach unten aufgeschlagen 
beziehungsweise aufgebrannt: 
Die laufende Nummer des Gefässes, 
der Naumgehalt bei den Kannen in ganzen und Zehntel-Liter, bei den anderen Ge- 
fässen in ganzen Liter, 
der Stempel des Aichamts und 
die Jahreszahl. 
Außerdem wird links vom Stempel der Buchstabe M, rechts G (d. i. Milchgefäß) 
aufgeschlagen beziehungsweise aufgebrannt. 
Bei den Milchgefässen aus Blech ist ferner die Verbindung von Boden und Wand- 
fläche an der Löthfuge der letzteren durch einen zu stempelnden Zinntropfen zu sichern, 
bei den Milchgefässen aus Holz ist die innere Bodenfläche zu stempeln. 
Auf den Abstichstab wird als Ende der Eintheilung der Raumgehalt des Gefässes 
aufgebrannt; darüber folgt der Stempel des Aichamts (Größe 5 C), sodann die Jahres- 
zahl und am oberen Ende des Stabs die Nummer des Gefässes, zu welchem er gehört. 
Die Eintheilungsmarken werden durch scharf eingebrannte Striche bezeichnet, welche 
bei den Stufen von 10 1 die ganze Breite des Stabs, bei den Stufen von 511 dreiviertel 
der Breite und bei den Stufen von 11 die halbe Breite des Stabs einnehmen. Zulässig
	        
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