Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Unfallversicherung der Regiestraßenbanarbeiter der Kommunalverbände. 
Vom 26. Oktober 1892. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage ist die 
Amtskörperschaft Wangen gemäß §. 4 Ziffer 3 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 
11. Jüli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, die Unfallversicherung der 
von ihr bei Regiestraßenbauarbeiten beschäftigten Personen vom 1. November d. Is. ab 
auf eigene Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 26. Oktober 1892. 
Schmid. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Unfallversicherung der Regiestraßenbauarbeiter der Kommnnalverbände. 
Vom 26. Oktober 1892. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage ist die 
Amtskörperschaft Mergentheim gemäß §. 4 Ziff. 3 des B fallversicherungsgesetzes 
vom 11. Juli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, die Unfallversicherung 
der von ihr bei Regiestraßenbauarbeiten beschäftigten Personen vom 1. Januar 1893 ab 
auf eigene Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 26. Oktober 1892. 
Schmid. 
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. Vom 31. Oktober 1892. 
Zum Vollzug der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 
30. Juni d. Is. (Reg. Blatt S. 380 ff.) wird hiemit bestimmt, daß die in §. 4 Abs. 2 
und §. 5 Abs. 6 daselbst der Landespolizeibehörde eingeräumten Befugnisse von den 
K. Kreisregierungen wahrzunehmen sind. 
Stuttgart, den 31. Oktober 1892. 
Schmid.
	        
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